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c) Raub unter schwerer körperlicher Misshandlung (§ 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB)

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Die Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB wurde durch das 6. StrRG (Rn. 30) eingeführt. Sie ist immer dann einschlägig, wenn durch den Täter oder einen anderen Beteiligten bei der Tat eine andere Person körperlich schwer misshandelt wird. Der Gesetzgeber hat hinsichtlich der Begriffsbestimmung der „schweren körperlichen Misshandlung“ auf den § 178 Abs. 3 Nr. 2 StGB a.F. (jetzt § 176a Abs. 5 StGB) zurückgegriffen.[626] Der Begriff ist restriktiv auszulegen;[627] nicht erforderlich ist jedoch der Eintritt einer schweren Folge nach § 226 StGB oder einer schweren Gesundheitsschädigung gemäß § 239 Abs. 3 Nr. 2 StGB.[628] Die körperliche Integrität muss jedoch mit erheblichen Folgen für die Gesundheit oder in einer Weise, die mit erheblichen Schmerzen verbunden ist (z.B. heftige Schläge), beeinträchtigt sein.[629] Die körperliche Misshandlung muss bei der Tat erfolgt sein, und nicht nur gelegentlich.[630] Deshalb muss die schwere körperliche Misshandlung auch Mittel zur Wegnahme sein.[631]

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Nach der Rspr.[632] und einem Teil der Lit.[633] soll – wie bei allen anderen Raubqualifikationstatbeständen (Rn. 121, 128, 133) – ausreichen, dass dies zwischen Vollendung und Beendigung des Raubes erfolgt, wobei die Rspr. auch hier einschränkend eine Zueignungs- bzw. Beutesicherungsabsicht fordert.[634] Dies ist mit der h.L.[635] im Hinblick auf die bereits genannten Argumente abzulehnen (Rn. 121).

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Zur Frage, wer als „andere Person“ in Betracht kommt, siehe die Ausführungen zu § 250 Abs. 1 Nr. 1c StGB (Rn. 126).

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