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cc) Gefährliches Werkzeug
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Ausgangspunkt der Betrachtung ist die gesetzgeberische Intention, wonach der Begriff des gefährlichen Werkzeugs dem des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB entsprechen soll.[612] Anders als bei den Tatbeständen des § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB und § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB („Beisichführen“), bei denen keine Verwendung vorliegen muss, weshalb die übliche Definition für das gefährliche Werkzeug in § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (objektive Geeignetheit und Gefährlichkeit in der konkreten Art der Verwendung[613]) nicht herangezogen werden kann, fordert § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB gerade einen Verwendungsbezug. Dies legt eine gespaltene Auslegung des Tatbestandes nahe. Der BGH hält dies für unproblematisch.[614] Nach Ansicht des BGH muss es sich allerdings um einen objektiv gefährlichen Gegenstand handeln; die Gefährlichkeit kann sich aus der generellen Gefährlichkeit[615] oder aus der konkreten Art der Verwendung im Einzelfall ergeben.[616] Teile der Literatur sehen eine unterschiedliche Bestimmung des Begriffs des gefährlichen Werkzeugs in § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB und § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu Recht kritisch.[617] Eine gespaltene Auslegung ist zwar zulässig, da Rechtsbegriffe immer in ihrem systematischen Zusammenhang auszulegen und zu definieren sind (vgl. z.B. Begriff der Sache in § 90a BGB und § 303 StGB) – „Relativität der Rechtsbegriffe“[618] –, zumal das gefährliche Werkzeug ja selbst unterschiedliche Definitionen im StGB erfährt. Dass die gespaltene Auslegung innerhalb eines Tatbestandes erfolgt, mag zwar ungewöhnlich erscheinen, begegnet rechtsmethodisch aber keinen Bedenken. Allerdings ist zu beachten, dass auch bei einem Abstellen auf die konkrete Verwendung bei § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB keine einheitliche Auslegung anhand des Merkmals der konkreten Verwendung möglich ist. Denn dies ist zwar anwendbar, wenn Gewalt als Raubmittel eingesetzt wird, nicht aber bei der Drohungsalternative (etwa, wenn ein Gegenstand drohend auf das Opfer gerichtet wird). Ein Ausweg wäre dann auf die zu erwartende Verwendung des Gegenstandes nach der (konkludenten) Äußerung des Täters abzustellen.[619] Eine solche Auslegung führt aber weder in Theorie noch Praxis zu stimmigen Ergebnissen und ist wegen des exorbitant hohen Strafrahmens abzulehnen.[620]