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bb) Konkurrenzverhältnis zu §§ 242 ff. StGB und §§ 240 f. StGB
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Systematisch ist der Raub ein gegenüber dem Diebstahl (§ 242 StGB) sowie der Nötigung (§ 240 StGB) eigenständiges Delikt.[473] § 249 StGB verdrängt § 242 StGB, auch wenn das Regelbeispiel des § 243 StGB verwirklicht ist.[474] Spezialität besteht gegenüber § 244 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB, da dann notwendigerweise auch die qualifizierte Form des Raubes gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB erfüllt ist;[475] hinsichtlich des § 244 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 StGB dürfte wegen der Verletzung eines weiteren Rechtsgutes (Privat- und Intimsphäre) Tateinheit gegeben sein. Kann nur der Diebstahl nachgewiesen werden, ist keine Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Raub möglich, sondern „in dubio pro reo“ nur wegen Diebstahls zu verurteilen.[476] Zwischen den Diebstahls- und Raubdelikten besteht jedoch wegen der Klarstellungsfunktion der Idealkonkurrenz Tateinheit, wenn ein vollendetes Diebstahlsdelikt und ein lediglich versuchter Raub gegeben sind.[477]
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Gegenüber § 240 StGB ist § 249 StGB lex specialis; auch dann, wenn bei Einheitlichkeit des Tatobjektes mehrere Personen genötigt werden, denn die Einheitlichkeit des Raubgeschehens genießt Vorrang vor der Höchstpersönlichkeit der Willensfreiheit der Genötigten.[478] § 241 StGB ist subsidiär zum Raub.[479]