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b) Bandenraub mit Waffen (§ 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB)

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Bei § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB handelt es sich um eine Qualifikation des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB, die die besondere Gefährlichkeit bewaffneter Räuberbanden berücksichtigen soll.[621] Notwendig ist, dass ein Beteiligter des Bandesraubes (Rn. 131) eine Waffe (Rn. 134) bei sich führt (Rn. 121). Da der Wortlaut hier jedoch den bewaffneten Bandenraub durch Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs außen vor lässt, ist hier (anders als bei § 250 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 Nr. 1 StGB) zwischen dem strafrechtlichen Begriff einer „Waffe“ (im technischen Sinne, d.h. Gegenstände, die als Angriffs- oder Verteidigungsmittel zur Verletzung von Menschen geeignet und bestimmt sind[622]) und dem eines „anderen gefährlichen Werkzeugs“ zu unterscheiden.[623] Diese Unterscheidung ist jedoch bislang nicht abschließend geklärt.[624] Die gesetzgeberische Entscheidung ist im Hinblick auf den Wortlaut jedoch zu respektieren.[625]

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