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d) Lebensgefährdender Raub (§ 250 Abs. 2 Nr. 3b StGB)

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§ 250 Abs. 2 Nr. 3b StGB enthält eine Qualifikation in Form eines konkreten Gefährdungsdelikts, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter eine andere Person in die konkrete Gefahr des Todes bringt. Es handelt sich um keine Erfolgsqualifikation gemäß § 18 StGB.[636] Die Rspr.[637] und ein Teil der Lit.[638] lassen (wie bei den anderen Qualifikationstatbeständen; Rn. 121, 128, 133) ausreichen, wenn die Lebensgefährdung zwischen Vollendung und Beendigung eintritt, allerdings muss die das Leben gefährdende Behandlung nach der Rspr. dann noch von Zueignungs- bzw. Beutesicherungsabsicht getragen sein.[639] Wie bereits gesehen (Rn. 121) überzeugt dies nicht, sondern die Vollendung stellt den letztmöglichen Zeitpunkt dar.[640] Subjektiv muss Lebensgefährdungsvorsatz gegeben sein, eine bloß fahrlässige Verursachung der erforderlichen konkreten Todesgefahr reicht nicht aus.[641] Zur Frage, wer als „andere Person“ in Betracht kommt, siehe die Ausführungen zu § 250 Abs. 1 Nr. 1c StGB (Rn. 126).

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