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5. Versuch und Rücktritt

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Der Versuch des schweren Raubes beginnt frühestens, wenn der Täter hinsichtlich des einfachen Raubes in das Versuchsstadium eingetreten ist (Rn. 102 ff.). Nach zutr. Ansicht muss darüber hinaus der Täter eines der qualifizierenden Merkmale bereits verwirklicht oder zumindest dazu unmittelbar i.S.d. § 22 StGB angesetzt haben.[651] Ein Teilrücktritt von der Qualifikation ist grundsätzlich möglich, wenn das Qualifikationsmerkmal noch nicht verwirklicht ist.[652] Ist das Qualifikationsmerkmal allerdings verwirklicht, etwa das Beisichführen einer Waffe bei § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB, kommt ein Teilrücktritt nicht mehr in Betracht, da hier schon der strafschärfende Umstand (die erhöhte Gefährlichkeit) eingetreten ist.[653]

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