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7. Versuch und Rücktritt
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Der Versuch des gemäß § 11 Abs. 2 StGB als Vorsatzdelikt zu behandelnden § 251 StGB ist strafbar gemäß §§ 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB. Zu differenzieren ist zwischen dem erfolgsqualifizierten Versuch und dem Versuch der Erfolgsqualifikation. Ein erfolgsqualifizierter Versuch liegt vor, wenn die Raubtat im Versuch steckenbleibt, die schwere Folge aber eintritt; insbesondere wenn der Täter durch eine in finaler Verknüpfung mit der Wegnahme stehende räuberische Nötigungshandlung den Tod des Opfers verursacht, es aber nicht zur Vollendung der Wegnahme kommt.[760] Bei § 251 StGB ist der erfolgsqualifizierte Versuch möglich.[761] Der – seit dem 6. StrRG (Rn. 30) unstreitig mögliche – Versuch der Erfolgsqualifikation (auch versuchte Erfolgsqualifizierung) liegt vor, wenn der Einsatz der i.S.d. § 249 StGB tatbestandsmäßigen Gewalt zugleich eine vorsätzlich vorgenommene Tötungshandlung ist, die aber den qualifizierten Erfolg nicht bewirkt.[762]
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Verursacht der Täter vor Vollendung des Raubes den Tod und sieht er unter den Voraussetzungen des § 24 StGB von einer Wegnahme ab, ist nach heute h.M.[763] ein freiwilliger Rücktritt vom (nicht fehlgeschlagenen) Versuch des Grundtatbestands möglich, wodurch auch der Qualifikation des § 251 StGB die Grundlage entzogen wird. Es kommt damit nicht darauf an, ob sich der Täter bemüht, den Todeseintritt zu verhindern.[764] Die gegenteilige Auffassung stützt sich darauf, dass sich bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden bereits die tatbestandsspezifische Gefahr in dem Erfolgseintritt realisiert habe, sodass sowohl nach dem Schutzzweck der erfolgsqualifizierten Delikte als auch nach dem Regelungsgrund des Rücktrittsprivilegs eine strafbefreiende Wirkung des Rücktritts ausscheide.[765] Die Rspr.[766] argumentiert mit dem eindeutigen Wortlaut des § 249 StGB, der nicht in ein Unternehmensdelikt umgedeutet werden dürfe. Die Gegenauffassung führe zu einer teleologischen Reduktion des § 24 StGB zu Ungunsten des Täters, die mit dem Gesetzlichkeitsgrundsatz nicht vereinbar ist. Die Todesverursachung wird dann durch § 222 StGB oder bei Vorliegen seiner Voraussetzungen durch § 227 StGB erfasst.