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3. Qualifizierende Folge

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Qualifizierende Folge ist der Tod eines anderen. Der Getötete muss nicht das Raubopfer selbst sein.[701] Der Täter muss von dem Opfer nicht einmal Widerstand erfahren oder erwarten, sodass auch fehlgehende Schüsse, die unbeteiligte Passanten tödlich verletzen, erfasst sind.[702] Hinsichtlich der Frage, ob auch Tatbeteiligte „andere Menschen“ i.S.d. § 251 StGB sein können, kann auf die Ausführungen zu § 250 Abs. 1 Nr. 1c StGB verwiesen werden (Rn. 126).[703]

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