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a) Regelstrafrahmen

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Der Mindeststrafrahmen beträgt bei § 250 Abs. 1 StGB drei Jahre Freiheitsstrafe, bei § 250 Abs. 2 StGB fünf Jahre Freiheitsstrafe, bei beiden Absätzen reicht der Regelstrafrahmen bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe (§ 38 Abs. 2 StGB). Zu den Maßregeln der Sicherung und Besserung vgl. Rn. 116.

Handbuch des Strafrechts

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