Читать книгу Handbuch des Strafrechts - Bernd Heinrich, Dennis Bock - Страница 193
9. Konkurrenzen
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Tateinheit besteht mit §§ 211, 212 StGB, wenn der Tod vorsätzlich verursacht wird (Klarstellungsfunktion),[771] sowie mit § 227 StGB, wenn der Tod leichtfertig verursacht wird, da die raubrelevante Nötigung keine Körperverletzung sein muss (Klarstellungsfunktion).[772] § 222 StGB wird durch § 251 StGB verdrängt.[773] § 250 Abs. 2 Nr. 3b StGB und § 250 Abs. 1 Nr. 1c StGB werden immer von § 251 StGB verdrängt, weil sich die jeweilige Gefahr durch den Tod realisiert hat.[774] Mit anderen Begehungsweisen des § 250 StGB kann Idealkonkurrenz angenommen werden.[775]
8. Abschnitt: Schutz des Vermögens › § 30 Raub › E. Rechtsvergleich