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1. Allgemeine Fragen

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Die in § 250 StGB enthaltenen Raubqualifikationen sind sehr unübersichtlich und führen zu erheblichen systematischen Verwerfungen.[505] Außerdem ist der Strafrahmen – trotz Möglichkeit der Minderung gemäß § 250 Abs. 3 StGB – sehr hoch. Nach Ansicht des BGH[506] erkläre die Vorschrift bestimmte Modalitäten der Verwirklichung des Raubunrechts, also den Angriff auf persönliche Freiheit und Eigentum, für besonders verwerflich und deshalb für in erhöhtem Maße strafwürdig. Es gehe nicht darum, eigenständige Unrechtstypen zu schaffen, sondern die Erschwerungsgründe des § 250 StGB zielten darauf, die Rechtsfolgen zu regeln. Dem widerspricht Vogel: Die Qualifikationsgründe des § 250 StGB seien keine bloßen Strafzumessungs- oder Rechtsfolgenregelungen, sondern vertypten gerade spezifisches Unrecht, das sich nicht in dem Raubgrundtatbestand erschöpft.[507] Hieran ist zutreffend, dass die meisten Qualifikationstatbestände eben nicht nur den Angriff auf die bereits vom Grundtatbestand geschützten Rechtsgüter der persönlichen Freiheit oder des Eigentums sanktionieren, sondern dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit und Gesundheit dienen.[508] Mit einem solchen Verständnis sind jedoch auch Schwierigkeiten verbunden, insbesondere hinsichtlich der Rechtfertigung der Strafverschärfung in den Fällen des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB (Rn. 123 f.).

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Aufgrund der mehrfachen Umgestaltung der Vorschrift (Rn. 29 f.) stellen sich Fragen zur zeitlichen Geltung. Zu beachten ist, dass § 2 Abs. 3 StGB (lex mitior-Grundsatz) eine konkrete Einzelfallbetrachtung gebietet und somit auch eine mögliche Strafmilderung zu berücksichtigen ist.[509] Im Verhältnis zu der Fassung vor dem 6. StrRG (Rn. 30) ist folglich § 250 Abs. 1 StGB n.F. wegen der nur dreijährigen Mindeststrafe das mildere Gesetz, § 250 Abs. 2 StGB n.F. jedoch aufgrund der nun höheren Höchststrafe für einen minder schweren Fall gemäß § 250 Abs. 3 StGB das schärfere Gesetz.[510]

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§ 250 StGB ist ein Qualifikationstatbestand des § 249 StGB und kraft Verweisung auch der §§ 252, 255 StGB („gleich einem Räuber“). Anwendungsbereich und Bedeutung sind damit groß.[511] § 250 StGB enthält in den Abs. 1 und 2 jeweils eigene Raubqualifikationen, wobei Abs. 1 mit seinem Mindeststrafrahmen von drei Jahren als „einfacher“ schwerer Raub und Abs. 2 mit seinem Mindeststrafrahmen von fünf Jahren als „besonders“ schwerer Raub bezeichnet werden kann.[512] Inhaltlich bestehen erhebliche Ähnlichkeiten zwischen § 250 StGB und § 244 StGB, sodass die Vorschriften „in ihren kongruenten Teilen (§ 250 Abs. 1 Nr. 1a, b und 2 StGB) parallel ausgelegt werden“ können.[513] Wichtigste Unterschiede zwischen den § 244 StGB und § 250 StGB sind, dass körperliche bzw. gesundheitliche Einbußen in § 244 StGB nicht erfasst werden und § 250 StGB keinen (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 StGB vergleichbaren) „Wohnungseinbruchsraub“ kennt.[514] § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB entspricht weitgehend § 177 Abs. 7 Nr. 1 StGB (→ BT Bd. 4: Joachim Renzikowski, Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, sexueller Missbrauch, § 9 Rn. 69); § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB dem § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB; § 250 Abs. 1 Nr. 1c StGB dem § 177 Abs. 7 Nr. 3 StGB; § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB dem § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB; § 250 Abs. 2 Nr. 3 StGB dem § 177 Abs. 8 Nr. 2 StGB. § 250 Abs. 3 StGB ist eine Strafzumessungsregel für minder schwere Fälle des § 250 Abs. 1 und Abs. 2 StGB.

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