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aa) Vorbemerkung
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§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB knüpft an die Qualifikation des § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB an und verschärft sie noch dadurch, dass die Waffe oder das gefährliche Mittel auch verwendet (und nicht nur bei sich geführt) werden muss.[600] Sowohl hinsichtlich des Merkmals des Verwendens als auch des gefährlichen Werkzeugs bestehen zum Teil ungeklärte Probleme. Verwenden i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist jeder zweckgerichtete Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatmittels im Rahmen der Verwirklichung des § 249 StGB.[601] Nicht ausreichend ist jedoch der Gebrauch gelegentlich des Raubes.[602] In jedem Verwenden ist auch ein Beisichführen zu sehen. Eine Verwendung liegt auch vor, wenn die Waffe oder das gefährliche Werkzeug (nur) im Rahmen einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eingesetzt wird.[603] Bei der Drohungsalternative liegt ein Verwenden bei der Tat vor, wenn der Täter Waffe oder gefährliches Werkzeug als Raubmittel zweckgerichtet einsetzt, das Opfer die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben mittels des Gegenstandes wahrnimmt (Rn. 62) und dadurch in die entsprechende qualifizierte Zwangslage versetzt wird.[604] Eine konkrete Gefahr von Verletzungen, also eine gefährliche Tatsituation, ist nicht erforderlich.[605] Dem Fehlen einer konkreten Gefahr kann aber durch die Annahme eines minder schweren Falls Rechnung getragen werden.[606] Das Tatmittel muss jedoch im Sinne eines funktionalen Zusammenhangs zur raubspezifischen Nötigung eingesetzt werden; ein Einsetzen zur Wegnahme reicht nicht aus.[607]
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Wiederum reicht es nach Ansicht der Rspr.[608] und einem Teil der Lit.[609] aus, wenn das Tatmittel zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuch und Beendigung (also auch nach Vollendung) verwendet wird; allerdings muss die Verwendung nach Vollendung des Raubes von Zueignungs- bzw. Beutesicherungsabsicht getragen sein. Dies ist mit der h.L.[610] aufgrund der bereits genannten Argumente abzulehnen (Rn. 121). Schon der Wortlaut des § 250 Abs. 2 StGB, der eine Verwendung „bei der Tat“, also nach dem tatbestandsbezogenen Tatbegriff bis zur Vollendung des Raubes, verlangt, steht einer Erstreckung auf die Beendigungsphase entgegen.[611]