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5. Weitere Entwicklung bis heute

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Die Gründung des Norddeutschen Bundes im Jahr 1866 und die Verabschiedung einer Bundesverfassung ermöglichten die Entstehung einer einheitlichen Rechtsordnung innerhalb der norddeutschen Einzelstaaten. Dies beinhaltete auch eine bundesgesetzliche Regelung des Strafrechts. Das Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bundes übernahm im Wesentlichen die Bestimmungen des preußischen Strafgesetzbuches.[61] Im Wortlaut des räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) wurde lediglich die Formulierung „einem Räuber gleich zu achten“ durch „gleich einem Räuber zu bestrafen“ ersetzt, damit erhielt der Tatbestand seine bis heute gültige Ausgestaltung.[62] Das Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bundes galt ab 1871 – ab 1872 als Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich – sodann im gesamten Reichsgebiet. Reformbestrebungen in den 1920er Jahren konnten sich ebenso wenig durchsetzen wie neuere Entwürfe aus der Nachkriegszeit.[63] Eine mittelbare Auswirkung ergab sich durch das 6. StrRG 1998, da der im Rahmen des § 252 StGB begangene Diebstahl nun auch mit Drittzueignungsabsicht begangen werden konnte.

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