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I. Räuberischer Diebstahl
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Bei einer Betrachtung der historischen Entwicklung des räuberischen Diebstahls muss zunächst beachtet werden, dass weder das römische noch das germanische Recht ein Delikt in dieser Form kannten.[1] Obgleich sich im Zuge der Unterscheidung zwischen Raub und Diebstahl (→ BT Bd. 5: Petra Wittig, Raub, § 30 Rn. 3 ff.) auch Ansätze einer Unterteilung in einzelne Begehungsarten herauskristallisierten, findet sich in beiden Rechtskreisen keine Entsprechung für das heutige Delikt. Ähnliches ergibt sich im Hinblick auf die mittelalterlichen Gesetzeskodifikationen, die zwar vielfältigere Strafbestimmungen, aber keine Legaldefinitionen hinsichtlich spezifischer Begehungstypen enthielten.[2] Erst Ende des 18. Jahrhunderts begann man, ausgehend von der Peinlichen Halsgerichtsordnung Karls V., Raub und Diebstahl nach der bei der Wegnahme verübten Gewalt zu differenzieren (Rn. 7). Ein Grund für diese erst späte Entwicklung mag sein, dass sich erst mit der Aufklärung die Vorstellung etablierte, dass Strafvorschriften klar bestimmte Tatbestände enthalten sollten.[3] Dennoch lassen sich aus dem römischen und germanischen Recht Rückschlüsse für unser heutiges Verständnis des räuberischen Diebstahls ziehen. Einen zentralen Aspekt bilden an dieser Stelle die historischen Ursprünge des heutigen Tatbestandsmerkmals „auf frischer Tat betroffen“. Das Betreffen des Täters beim Diebstahl wirkte sich im römischen und germanischen Recht auf Rechtsfolgen und prozessuale Befugnisse aus.