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b) Bayerisches Strafgesetzbuch 1813

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Die Entstehung und inhaltliche Ausgestaltung des Bayerischen Strafgesetzbuches beruhte maßgeblich auf der Arbeit Feuerbachs.[42] Sein 1807 fertiggestellter und nach kommissarischer Prüfung 1810 veröffentlichter Entwurf sah in Art. 244 die Einführung eines Tatbestandes des räuberischen Diebstahls vor, der wie folgt lauten sollte: „Wer absichtlich mit Waffen versehen auf einen bloßen Diebstahl ausgegangen ist (Art. 231 Nr. 5) und nachdem er ertappt worden, sich dieser Waffen zur Schreckung oder Misshandlung wirklich bedient hat, ist als Räuber zu strafen. Dasselbe gilt von jenem Anderen, welcher bei einem Diebstahl ertappt, um das entwendete Gut in Sicherheit zu bringen, an eine Person tätliche Hand angelegt hat. Wenn aber ein auf der Tat ertappter Dieb, welcher vorher mit Waffen absichtlich nicht versehen war, sich bloß zur Sicherung seiner Person verteidigt, so hat dieses auf die Bestrafung nur insoweit Einfluss, als die Gesetze wider Körperverletzung oder Tötung dabei in Anwendung kommen.“ Diese Fassung wurde wortwörtlich unter Art. 235 des sodann 1813 in Kraft getretenen Bayerischen Strafgesetzbuches übernommen und stellt den ersten konzeptionellen Vorgänger der heutigen Vorschrift dar.[43] Bemerkenswert ist Feuerbachs exakte Abgrenzung zwischen Raub- und Diebstahlshandlung sowie seine Differenzierung der möglichen Fallkonstellationen. In den amtlichen Anmerkungen zum Gesetz wurden diese Unterscheidungen insofern verwässert, als zur Begründung der Vorschrift primär auf die Wesensgleichheit des Tatbestandes zum Raub verwiesen wurde.[44] Bereits wenige Jahre nach Krafttreten des Gesetzes wurde seine Revision vorgenommen. Es folgten eine Reihe von Reformentwürfen,[45] die schließlich mit der Ratifizierung des Strafgesetzbuches vom 10. November 1861 ihren Abschluss fanden. Der Tatbestand des räuberischen Diebstahls wurde nunmehr in Art. 274 Nr. 4 mit der Formulierung „[…] wenn der auf frischer Tat ergriffene oder auf der Flucht verfolgte Dieb eine Person vergewaltigt oder an Leib und Leben bedroht hat, um mit dem gestohlenen Gute oder einem Teile desselben zu entkommen […]“ als qualifizierter Diebstahl erfasst. Erstmals wurde hier neben der Gewalt auch die Drohung als Mittel zur Erhaltung der Beute berücksichtigt. Interessant erscheint zudem die Behandlung des Delikts als Qualifikation zum Diebstahl, was wiederum auf eine Rückkehr zur dogmatischen Abgrenzung zum Raub schließen lässt. Im Kommentar zu den Gesetzesmotiven wurde diesbezüglich auf die Abweichungen im Zeitmoment der Tathandlung und Zweck der Gewaltanwendung verwiesen.[46]

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