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a) Vorbemerkungen

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Die Constitutio Criminalis Carolina blieb in weiten Teilen Deutschlands bis ins 18. Jahrhundert hinein die wesentliche Rechtsquelle für das Strafrecht und den Strafprozess.[39] Geprägt vom Rationalismus der Aufklärung (→ BT Bd. 5: Wittig, § 30 Rn. 18), verfestigte sich in der Rechtslehre allmählich die Forderung nach einer Neugestaltung der Strafgesetze.[40] Gesetzliche Tatbestände sollten durch eine klare Umschreibung der strafwürdigen Handlungen eindeutig bestimmt werden. Auf dieser Grundlage entwickelten sich im Zuge der deutschen Partikulargesetzgebung des 19. Jahrhunderts zahlreiche Gesetzgebungswerke.[41] In diesen Vorschriften finden sich erste Vorläufer des räuberischen Diebstahls. Das Bayerische Strafgesetzbuch von 1813 sowie das Preußische Strafgesetzbuch von 1851 gehörten zu den richtungsweisenden Gesetzeskodifikationen im Strafrecht und können daher exemplarisch für eine Betrachtung der Entwicklung herangezogen werden.

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