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A. Einführung
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Die Erpressung, geregelt in § 253 StGB, zählt heute zu den klassischen Vermögensdelikten. In ihrer Sonderform, der räuberischen Erpressung, § 255 StGB, ist sie zudem als raubähnliches Delikt ausgestaltet, welches, wie der Raub, § 249 StGB, die Nötigungsmittel „Gewalt gegen eine Person“ und „Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben“ verlangt. Bevor daher Detailfragen geklärt werden können, muss insoweit die Systematik der Vermögensdelikte dargestellt und die (räuberische) Erpressung hierin eingeordnet werden. Eindeutig ist, dass es sich sowohl bei der einfachen als auch bei der räuberischen Erpressung jeweils um ein Vermögensverschiebungsdelikt handelt, wobei der Vermögensschaden auf der Opferseite tatsächlich eingetreten sein muss, während die (stoffgleiche) Bereicherung auf der Täterseite lediglich angestrebt werden muss, um das Delikt zu vollenden. Daneben herrscht aber insbesondere Streit darüber, ob diese Vermögensverschiebung durch das genötigte Opfer mittels einer (erzwungenen) Vermögensverfügung stattfinden muss, oder ob auch eine gewaltsame Wegnahme in Form der vis absoluta für die (räuberische) Erpressung ausreicht, womit sich zwingend die Frage der Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung stellt.[1]
8. Abschnitt: Schutz des Vermögens › § 32 Erpressung und räuberische Erpressung › B. Rechtshistorische und kriminologische Grundfragen