Читать книгу Handbuch des Strafrechts - Bernd Heinrich, Dennis Bock - Страница 324

II. Abgrenzung von Raub und (räuberischer) Erpressung

Оглавление

34

Die Abgrenzung von Raub und (räuberischer) Erpressung ist insbesondere in denjenigen Fällen erforderlich, in denen „an sich“ ein Raub vorläge, dieser aber aufgrund weiterer tatbestandlicher Voraussetzungen scheitert. Dies kann von vorne herein aber nur dann der Fall sein, wenn es sich bei dem beeinträchtigten Vermögen um eine „Sache“ handelt. Denn während beim Raub (als klassischem Eigentumsdelikt) das Tatobjekt nur eine „Sache“ sein kann, erfasst die (räuberische) Erpressung (als klassisches Vermögensdelikt) auch andere Vermögensgegenstände, wie z.B. Forderungen. Wird nun dem Tatopfer eine Sache weggenommen, scheitert aber eine Strafbarkeit wegen Raubes aus anderen Gründen, so ist es fraglich, ob subsidiär auf die (räuberische) Erpressung zurückgegriffen werden kann oder nicht.[82] Namentlich betrifft dies Fälle der gewaltsamen Wegnahme einer Sache ohne Zueignungsabsicht zum Zwecke des vorübergehenden Gebrauchs[83] oder der gewaltsamen Wegnahme eigener Sachen, die ein Pfandgläubiger berechtigterweise in seinem Besitz hat (Pfandkehr).[84]

Handbuch des Strafrechts

Подняться наверх