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1. Einführung

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In gleicher Weise wie der Raub, so ist auch die Erpressung durch die Kombination eines Angriffs auf einen Sachwert und einen Angriff auf einen Persönlichkeitswert charakterisiert. Beim Sachwert geht es bei der Erpressung jedoch um das „Vermögen“ (= Vermögensverschiebungsdelikt), während es beim Raub um das „Eigentum“ geht (= Eigentumsverschiebungsdelikt). Der Persönlichkeitswert lässt sich – wie bei § 240 StGB – als „Willensfreiheit“ bezeichnen. Im Gegensatz zum Betrug wird die Vermögensverschiebung bei der Erpressung also durch eine Nötigung (und nicht durch eine Täuschung) erreicht.[110]

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Der erpresserische Angriff auf das Vermögen kann nur funktionieren, wenn zugleich ein wertvolleres Rechtsgut als das Vermögen bedroht wird, wobei der Täter seinem Opfer die Abwendung dieser Bedrohung durch die Hinnahme eines Vermögensschadens als dem „kleineren Übel“ ermöglicht. Die Erpressung tangiert also in aller Regel drei Rechtsgüter: (1) Das Vermögen als eigentliches Ziel des Täters; (2) alternativ ein wertvolleres Rechtsgut, welches der Täter durch Gewalt oder Drohung beeinträchtigt und (3) die Willensfreiheit, weil das Opfer durch die Drohung mit der Beeinträchtigung des wertvolleren Rechtsgutes zur Hinnahme eines (Vermögens-)Schadens veranlasst werden soll. Der Tatbestand des § 253 StGB erfasst vom geschützten Rechtsgut her allerdings nur den Angriff auf das Vermögen und den Angriff auf die Willensfreiheit.[111] Nicht unmittelbar einschlägig ist die Bedrohung des oben unter (2) genannten „wertvolleren Rechtsguts“. Falls die Bedrohung dieses wertvolleren Rechtsguts ausnahmsweise schon einen versuchten Angriff auf dieses Rechtsgut darstellt (z.B. eine versuchte Tötung als „Druckmittel“), besteht mit § 253 StGB Tateinheit.

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