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1. Ursprünge des Erpressungsstrafrechts
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Das römische Recht kannte nur den schillernden Tatbestand der „concussio“ bzw. der „concussio publica“[4], dessen Anwendungsbereich allerdings auf das Erlangen von ungerechtfertigten Vermögensvorteilen durch Amtsmissbrauch oder durch die Androhung von Kriminalstrafen beschränkt war.[5] Im gemeinen Recht wurde die „concussio“ nur vereinzelt rezipiert,[6] ein allgemeiner Erpressungstatbestand als Schutz gegen Angriffe auf das Vermögen als solches war dem deutschen Recht aber lange fremd.[7] Zu einer Kodifizierung der Erpressung kam es im deutschsprachigen Rechtsraum erstmals mit der Normierung der Concussion in § 1254 II 20 im Preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794. Dabei handelte es sich um einen Spezialfall der Nötigung (zum Abschluss eines nachteiligen Vertrags) durch „Concussion“ als crimen extraordinarium, sofern dadurch entgeltlos Geld oder andere Sachen hingegeben wurden. In § 1255 II 20 ALR ebenfalls bereits vorgesehen war, dass eine Erpressung unter Anwendung von Raubmitteln zur Verwirkung der Raubstrafen führen sollte.