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b) Die Erpressung im Preußischen Strafgesetzbuch von 1851
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Unmittelbare Vorläufer des heutigen Erpressungsstrafrechts sind die §§ 234 bis 236 des Preußischen Strafgesetzbuches von 1851. Hier war die heute bekannte Unterteilung in einen „Grundtatbestand“ der Erpressung, nämlich eine qualifizierte Nötigung zur Erlangung eines (Dritt-)Vorteils in § 234 prStGB 1851, und eine qualifizierte sog. gewaltsame Erpressung in § 236 prStGB 1851, die weitgehend der heutigen räuberischen Erpressung entspricht, vorgesehen. Die Vorschriften lauteten:
§ 234: Wer, um sich oder Dritten einen rechtswidrigen Vortheil zu verschaffen, einen Anderen zu einer Handlung oder Unterlassung dadurch zwingt oder zu zwingen versucht, daß er denselben schriftlich oder mündlich mit der Verübung eines Verbrechens oder Vergehens bedroht, macht sich der Erpressung schuldig.
§ 235: Die Erpressung wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten und zeitiger Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft. Der Schuldige kann zugleich unter Polizei-Aufsicht gestellt werden. Besteht das angedrohte Verbrechen in Mord, Brandstiftung oder Verursachung einer Ueberschwemmung, so wird der Thäter mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren und Stellung unter Polizei-Aufsicht bestraft.
§ 236: Geschieht die Erpressung durch Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, oder durch Gewalt gegen eine Person, so ist der Thäter gleich einem Räuber (§§ 231, 232, 233) zu bestrafen.
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Schon bei der Entstehung dieser Strafnormen war umstritten, ob die auch später vom Gesetzgeber des Reichsstrafgesetzbuchs übernommene Beschränkung der Drohungsvariante auf Drohungen mit Verbrechen oder Vergehen ausreichend ist oder ob darüber hinaus auch die Erpressung durch Drohung mit an sich erlaubten Mitteln, wie z.B. einer Klageerhebung, unter Strafe gestellt werden solle.[17] Letztendlich wurde aber die restriktive Fassung Gesetz und blieb es bis zum Inkrafttreten des Reichsstrafgesetzbuchs im Jahre 1871.
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Im Vergleich zur heutigen Fassung fällt einmal auf, dass nach dem Wortlaut die Erpressung im prStGB kein reines Vermögensdelikt darstellte, sondern die Absicht der Erzielung eines beliebigen Vorteils auf Täterseite genügte (Erpressung als „Nötigung aus gewinnsüchtigen Motiven“). Ob dennoch nur Vermögensvorteile die Erpressung begründen konnten, war daher im zeitgenössischen Schrifttum umstritten.[18] Ferner fehlt auch das Erfordernis eines objektiv eingetretenen Vermögensschadens auf Täterseite. Insoweit handelte es sich jedenfalls noch nicht um ein klassisches „Vermögensverschiebungsdelikt“ im heutigen Sinne. Die Norm stellte vielmehr ein „Unternehmensdelikt“ dar, da bereits der Versuch („zwingt oder zu zwingen versucht“) zur Vollendungsstrafe führte. Zudem fehlt im Tatbestand der einfachen Erpressung, § 234 prStGB 1851, die Tatbestandsvariante der „Gewalt“. Es findet sich allein die qualifizierte Personengewalt im Tatbestand der gewaltsamen Erpressung, § 236 prStGB 1851. Aus heutiger Sicht interessant sind die Bemühungen des damaligen Schrifttums, zu einer randscharfen Trennung von Erpressung und Raub anhand der inneren Willensrichtung zu gelangen.[19]