Читать книгу Die Katholizität der Kirche - Dominik Schultheis - Страница 44
1.4Die Verwendung in OE
ОглавлениеIm ebenfalls am 21.11.1964 verabschiedeten Dekret über die katholischen Ostkirchen lässt sich insgesamt neunzehnmal das Adjektiv bzw. Substantiv „catholicus“ (vgl. Titel; OE 1; 2; 4; Fußnote 7 zu OE 6; 18; 25; Fußnote 29 zu OE 24; 26; 27; 28; 30,1) finden.
Bereits die Überschrift des Dekrets „Decretum de ecclesiis orientalibus catholicis“ beinhaltet das Adjektiv „catholicus“; dieses wurde gegenüber der ursprünglichen Fassung aufgrund von über 100 Eingaben eingefügt274. Bernd Jochen Hilberath weist in seinem Kommentar darauf hin, dass der Begriff „catholicus“ hier weiter zu verstehen ist als die reine Denominationsbezeichnung „katholisch“ im Sinne von „römisch-katholisch“, da diejenigen Kirchen inkludiert seien, die „ursprünglich und im Wesentlichen im Osten (des Römischen Reiches) beheimatet […] [, wohl aber] mit der römisch-katholischen Kirche verbunden sind. […] Insofern diese Kirchen das Papsttum anerkennen, sind sie ‚römisch-katholisch’; insofern sie ihre eigene Liturgie, ihr eigenes Kirchenrecht haben, sind sie ‚bloß’ katholisch, spiegeln sie die katholische Vielfalt (quantitative Katholizität) innerhalb der römisch-katholischen Kirche.“275 Nach Hilberath kommt dem Begriff „katholisch“ hier also eine „weitere“ konfessionelle Bedeutung zu, so dass die „Enge“ eines rein „Römisch“-Katholischen in der „Weite“ der Katholizität aufgeht.
Faktisch war den Konzilsvätern damals die Chance geboten, Vertreter der mit Rom unierten Kirchen kennen zu lernen und so – im gegenseitigen Austausch und Ringen um Kompromisse – ein Stück „inner-römisch-katholischer Ökumene“ zu leben. Diese Form der Ökumene „nach innen“ als Ausdruck einer wohl verstandenen Katholizität „im Innern“ (Vielfalt in Einheit) kann als „Lernprozess“276 verstanden werden, dem sich die Konzilsväter stellten und den die Genese des kurzen, aber theologisch und ekklesiologisch bedeutsamen Dekrets widerspiegelt.277 Vor allem das Verhältnis von Universalkirche und Ortskirche war in den Beratungen um das Konzilsdokument immer wieder virulent, so dass das Schlussdokument sowie die vorbereitenden Beratungen für die bis heute aktuelle Diskussion wertvolle Impulse liefern und zu Recht als „Test der Katholizität“278 angesehen werden können. In diesem Zusammenhang sei der berechtigte Hinweis Hoecks betont, dass „es seine unleugbaren Vorteile und Vorzüge gehabt“ hätte, „die Abschnitte über die Partikularkirchen und die Patriarchalstruktur der Gesamtkirche […] in die dogmatische Konstitution über die Kirche und in das Dekret über das Bischofsamt einzubauen, um auf diese Weise eindeutig zum Ausdruck zu bringen, dass es sich hierbei […] um ur- und gesamtkirchliche Einrichtungen handelt“279.
Das im Vorwort des Dekrets verwendete „Ecclesia catholica“ (OE 1) ist konfessionell, also im Sinne von „römisch-katholischer Kirche“ bzw. „lateinischer Kirche“ zu verstehen. Hoeck kritisiert die hier evozierte Gegenüberstellung bzw. Asymmetrie von „Orientalium Ecclesiarum“ und „Ecclesia catholica“ als zu „paternalistisch“280, bestätige dies doch die von den Melkiten und anderen Konzilsvätern geäußerte Befürchtung, „dass die katholische Kirche über die orientalischen Kirchen wie über von ihr getrennte Entitäten spreche“281. Die mit Rom unierten Ostkirchen verstehen sich aber gerade nicht als „Gegenüber“ zur römisch-katholischen Kirche und schon gar nicht als Gegenüber zur Catholica, sondern als ein Teil von ihr. Hier klingt die bleibende Herausforderung der Kirche an, das Verhältnis von Ortskirche und Universalkirche als perichoretisch zu begreifen, als eine Einheit in Vielfalt und eine Vielfalt in Einheit, wobei dieses Verhältnis nicht nur theoretisch und sprachlich korrekt beschrieben, sondern auch in kirchlichen Strukturen konkret erfahrbar werden muss, soll es nicht bloßes Ideal sein.282
Artikel 2 nimmt zu Beginn die Universalkirche in den Blick, wenn sie von der „sancta et catholica Ecclesia“ spricht, die der „corpus Christi mysticum“ sei, bestehend „aus den Gläubigen, die durch denselben Glauben, dieselben Sakramente und dieselbe Leitung im Heiligen Geist organisch geeint werden und die […] Teilkirchen bzw. Riten bilden“ (OE 2). Hier klingen beide Dimensionen der Katholizität an: ihre intensive, in der Sakramentalität der Kirche fußende Fülle, sowie ihre extensive, in der in und aus vielen Ortskirchen existierenden Weite der Universalkirche.
Der erste Satz geht auf einen Gegenvorschlag des melkitischen Bischofs Edelby, Mitglied der vorbereitenden Kommission und der späteren Konzilskommission, zum Schema „De Ritibus in Ecclesia“ zurück, der mit seinem Gegenentwurf die Ekklesiologie der unierten Kirchen entfaltet. Edelby kommentiert den Beginn des Dekrets wie folgt:
„Von den ersten Zeilen an wendet unser Dekret eine Ekklesiologie der Universalkirche an, die diese beschreibt als eine Ekklesiologie der communio, der Präsenz des Mysteriums. Die Grundlagen sind: zuerst die Eucharistie als das gemeinsame Gut der ganzen Ortskirche; die Liebe, der Frieden, die Eintracht zwischen den Teilkirchen; die Liebe, die das gemeinsame Gut innerhalb der Universalkirche ist; die Kollegialität des Episkopats, unter dem Vorsitz der Koordination und Leitung durch den Primat des Bischofs von Rom. – So verstanden kann die Universalkirche als eine Gemeinschaft von Ortskirchen definiert werden, deren Einheit, ausgedrückt durch die Liebe und eingewurzelt in der Eucharistie, aufrecht erhalten wird durch das Kollegium der Bischöfe unter dem Primat des Papstes.“283
Der Artikel nimmt die Vielfalt der Orts- bzw. Teilkirchen innerhalb der einen Universalkirche in den Blick und beschreibt deren wechselseitiges Verhältnis. Dabei betont er, dass die Vielfalt der Orts- und Teilkirchen die Einheit der Universalkirche nicht gefährde, sondern sie vielmehr konkretisiere, d.h. erfahrbar und erlebbar mache.
Im zweiten Satz des zweiten Artikels ist von der „Ecclesiae catholicae“ die Rede. Das Adjektiv „catholica“ hier im „engeren“ konfessionellen Sinne zu lesen, also im Sinne von „lateinischer“ bzw. „römisch-katholischer“ Kirche284, macht durchaus Sinn, wird so doch der doppelte Vorsatz der lateinischen Kirche gegenüber den orientalischen Kirchen herausgestellt, die Tradition einer jeder Teilkirche zu wahren und sich selbst gemäß den Zeichen der Zeit (vgl. GS 4) zu entwickeln. Diese Lesart schreibt zugleich die (zwar beklagenswerte) Asymmetrie fort, die schon in OE 1 konstatiert wurde. Da auch die orientalischen Kirchen aufgerufen sind, die gleiche Offenheit, die sie für sich beanspruchen, anderen Teilkirchen zuteil werden zu lassen und sich gleichermaßen den Gegebenheiten der Zeit entsprechend weiterzuentwickeln, macht es durchaus auch Sinn, das „catholicae“ an dieser Stelle weiter, also im Sinne der die orientalischen Kirchen inkludierenden Universalkirche zu verstehen. Dass die Konzilsväter diese Intention (und innere Weite) bei der Wahl des Begriffs im Sinn hatten, ist eher unwahrscheinlich und lässt sich ohne weitere Nachforschungen nicht zweifelsfrei behaupten.
Wenn die begriffliche Interpretation der „Ecclesia catholica“ für uns zwar uneindeutig bleibt, so wird insgesamt jedoch nicht zu leugnen sein, dass OE 2 inhaltlich auf die der Kirche gegebene und zugleich aufgegebene Katholizität anspielt, die sowohl eine legitime Vielfalt in der Einheit als auch eine notwendige Einheit in der Vielfalt der einen Kirche Jesu Christi aussagt. Diese Interpretation wird dadurch gestützt, dass frühere Textentwürfe statt des Substantivs „unitas“ das Wort „catholicitas“ vorsahen, welches aber – wie Hoeck kommentiert – aus sprachlichen Gründen ersetzt wurde (Redundanz innerhalb einer Zeile).285 Somit bleibt für OE 2 zu resümieren: Das Konzil wertschätzt die katholischen Ostkirchen als Teilkirchen der Universalkirche, begegnet ihnen also auf Augenhöhe, da sie teilhaben an derselben qualitativen Katholizität, die in der Verbundenheit mit dem Stuhle Petri als Garanten der wahren Fülle gegeben ist und in ihrer quantitativen Katholizität zum Ausdruck kommt. Oder anders formuliert: In der Sicht der Konzilsväter sind die katholischen Ostkirchen Ausdruck der communialen Gestalt von Kirche („mirabilis communio“): „Ort der Begegnung, an dem alle Kirchen ihre Apostolizität wiederfinden, und zugleich […] Kennzeichen der Katholizität“286. Als solche können sie als „Prüfstein der Einheit im Glauben“287 angesehen werden, da an ihnen abzulesen ist, dass Kirche Einheit in Vielfalt ist und „die Vielfalt in der Kirche deren Einheit nicht nur nicht schadet, sondern sie vielmehr deutlich macht“ („ut varietas in Ecclesia nedum eiusdem noceat unitati, eam potius declaret“, OE 2,1).
Diese im ursprünglichen Wortsinne „katholische“ Sichtweise hat ihren Niederschlag – wie Hoeck vermerkt – auch in der Kirchenkonstitution gefunden, deren 23. Artikel vom zeitlich früher entstandenen 2. Artikel des Dekrets „Orientalium ecclesiarum“ beeinflusst wurde.288 Der vierte Abschnitt in LG 23 kommt nämlich ebenfalls auf die orientalischen Kirchen und Patriarchate zu sprechen und wertet deren „in eins zusammenstrebende Vielfalt“ („in unum conspirans varietas“) expressis verbis als Ausdruck der Katholizität der einen ungeteilten Kirche („indivisiae Ecclesiae catholicitatem“). Ein innerer Zusammenhang besteht auch zu LG 13,3 sowie zu UR 14,1 und UR 16,1.289
Drei weitere Belegstellen des Adjektivs „catholicus“ bzw. „catholica“ finden sich in OE 4,1: Hier ist die Rede von „einzelnen Katholiken“ („singuli catholici“) im konfessionellen Sinne, von „nichkatholischen Kirchen“ („Ecclesiae acatholicae“) im ebenfalls konfessionellen Sinne als Synonym für die „nicht-lateinischen Kirche“ sowie von der „Fülle der katholischen Gemeinschaft“ („plenitudinem communionis catholicae“) im extensiven Sinne als Synonym für die Weite der Universalkirche, die notwendige Folge ihrer intensiven Fülle ist (vgl. die „plenitudinem in unitate“ in LG 13,3). Inhaltlich kann OE 4 als „Ausführungsbestimmung“ des zuvor theologisch entworfenen Selbstverständnisses der Kirche als Communio aus mehreren Ortsbzw. Teilkirchen gewertet werden. In den Blick genommen wird vor allem die Frage der Rituszugehörigkeit bei einem Rituswechsel innerhalb der katholischen Kirche und bei Konversion in die katholische Kirche.
Fußnote 7 zu OE 6 verweist auf „die Praxis der katholischen Kirche zu Zeiten Pius’ XI., Pius’ XII. und Johannes’ XXIII.“ („Praxis Ecclesiae catholicae temporibus Pii XI, Pii XII, Ioannis XXIII“), die schon immer das rituelle Erbe der katholischen Orientalen zu pflegen und zu fördern versuchte; das „catholici“ bezeichnet hier wohl mehr die lateinische (römische) Kirche, die sich ihrer besonderen Fürsorgepflicht für die mit Rom unierten Ostkirchen bewusst sein soll und dies nach eigener Einschätzung in den Pontifikaten Pius XI., Pius XII. und Johannes XXIII. auch war.
OE 18 regelt das Aufheben der Formpflicht zum dennoch gültigen Zustandekommen einer Ehe zwischen katholischen Orientalen („catholici orientales“) – „catholici“ hier im „weiteren“ konfessionellen Sinne als Qualifizierung der mit Rom unierten Orientalen – und getauften, orientalen Nichtkatholiken („acatholicis prientalibus baptizatis“).
Fußnote 29 zu OE 24 verweist im Zuge der geforderten Pflege der ökumenischen Beziehungen zwischen den mit Rom unierten Ostkirchen und den orthodoxen Christen auf den „Tenor der Unionsbullen der einzelnen katholischen Ostkirchen“ („Ex tenore Bullarum unionis singularum Ecclesiarum orientalium catholicarum“). Dem „katholisch“ eignet hier die „weitere“ konfessionelle Lesart im Sinne der mit Rom unierten Ostkirchen.
OE 25 nimmt einzelne orthodoxe Christen in den Blick, die zur „katholischen Einheit“ („unitatem catholicam“) im Sinne der „weiteren“ katholischen Kirche (hier auch im konfessionellen, aber „weiteren“ (römisch-)katholischen Sinn zu verstehen) konvertieren. Ihnen wird nicht mehr abverlangt, als das „katholische Glaubensbekenntnis“ („fidei catholicae professio“) – hier konfessionell verstanden – einfordert.
OE 26 leitet mit theologischen Grundsätzen die in den folgenden Artikeln geregelte Sakramenten- und Gottesdienstgemeinschaft der katholischen Kirche („Ecclesia catholica“) – als Denominationsbezeichnung verwendet – mit den getrennten Ostkirchen ein.
OE 27 regelt die „Communio in sacris“, d.h. den Empfang des Sakraments der Buße, der Eucharistie sowie der Krankensalbung eines orthodoxen Christen innerhalb der katholischen Kirche („Ecclesia catholica“). Gleichermaßen wird Katholiken („catholicis“) erlaubt, dieselben Sakramente aus den Händen nichtkatholischer Geistlicher („ministris acatholicis“) zu empfangen, sofern die Sakramente in deren Kirche aus (römisch-)katholischer Sicht gültig gespendet werden und ein katholischer Priester („sacerdotem catholicum“) nicht erreichbar ist. Alle vier Belegstellen des Adjektivs „catholicus“ werden hier im konfessionellen Sinne verwendet.
Auch außersakramentale Feiern zwischen Katholiken („catholicos“) – konfessionell gebraucht – und getrennten Ostchristen sind, wie OE 28 feststellt, gestattet.
Das Schlusswort des Dekrets, OE 30, bringt unter anderem die Freude „über die fruchtbare und tatkräftige Zusammenarbeit der katholischen Ost- und Westkirche“ („Orientalium et Occidentalium Ecclesiarum Catholicarum“) zum Ausdruck. Hier wird „catholica“ wieder im „weiteren“ konfessionellen Sinne verwendet, wie es bereits der Titel des Dekrets tat: in der Weise nämlich, dass die Katholizität als Brücke zwischen Ost- und Westkirche erkannt wird, als Integral einer der Kirche eigenen communialen Einheit in Vielfalt und Vielfalt in Einheit, die im Verhältnis von Ost- und Westkirche exemplarisch zum Tragen kommt. Dies bringt die zweite Belegstelle in OE 30,1 inhaltlich zum Ausdruck, wenn hier das Ziel aller Bemühungen zwischen beiden Schwesterkirchen um die volle Einheit beschrieben wird, jener „Fülle der Gemeinschaft“ („plenitudinem communionis“) von katholischer Kirche („Ecclesia catholica“) und den getrennten Ostkirchen („Ecclesiae Orientales“) – „catholica“ hier wieder „enger“ im konfessionellen Sinne von „römisch-katholisch“ gebraucht –, der beide Kirchen entgegen gehen und die in der Fülle ihrer Katholizität gründet.