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1.9Die Verwendung in NA und DV

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Am 18.11.1965 stand in der Konzilsaula neben der Erklärung „Nostra Aetate“ auch die Konstituion „Dei verbum“ zur Abstimmung. Die Erklärung „Nostra Aetate“ verwendet einmal das Adjektiv „catholica“ zur Bezeichnung der katholischen Kirche („Ecclesia catholica“, NA 2,2) im Sinne der Denominationsbezeichnung.

In der Konstitution über die göttliche Offenbarung lassen sich neun Belegstellen finden (Fußnote 3 zu DV 5, Fußnote 5 zu DV 6, Fußnote 2 zu DV 7, Fußnote 5 zu DV 8, Fußnote 8 zu DV 10, Fußnote 1 und 3 zu DV 11, Fußnote 10 zu DV 12 und 23).

Die angesprochenen Fußnoten verweisen jeweils auf das „Schema über die katholische Lehre“ des Ersten Vatikanischen Konzils; das „catholica“ im Titel des Schemas liest man jeweils im Sinne der Denominationsbezeichnung „katholisch“.

DV 23 spricht – ebenfalls im konfessionellen Sinne – von den „katholischen Exegeten“ („Exegetae autem catholici“, DV 23). Diese werden darauf hingewiesen, dass Exegese nur unter Aufsicht des kirchlichen Lehramtes betrieben werden könne und dass biblische Wissenschaft nie losgelöst vom Hören auf die authentische Glaubensüberlieferung erfolgen könne, die ihrerseits durch das Lehramt gewährleistet werde.

Die Katholizität der Kirche

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