Читать книгу Die Katholizität der Kirche - Dominik Schultheis - Страница 54
1.13Die Verwendung in PO und GS
ОглавлениеAuch über das Dekret „Presbyterorum ordinis“ sowie über die Konstitution „Gaudium et spes“ wurde am 7.12. 1965 abgestimmt.
Im Dekret PO findet man lediglich in zwei Fußnoten das Adjektiv „catholica“. Fußnote 20 zu PO 3 zitiert aus der Enzyklika „Ecclesiam suam“ Papst Pauls VI. vom 6.8.1964 (vgl. AAS 56 (1964) 627.638), in der von der „katholischen Jugend“ („catholicam iuventutem“) die Rede ist; das „catholica“ ist hier im konfessionellen Sinne zu lesen. Fußnote 5 zu PO 4,1 zitiert aus einer Präfation bei der Priesterweihe im mozarabischen Ritus: „Als Lehrer der Völker und Lenker der Untergebenen soll er [i.e. der Priester] in geordneter Weise den katholischen Glauben festhalten und allen das wahre Heil verkünden“ („Doctor plebium et rector subiectorum, teneat ordinate catholicam fidem, et cunctis annuntiet veram salutem“). Dem „catholica“ haftet neben seiner konfessionellen Lesart durchaus die qualitative Lesart der Orthodoxie im Sinne von Rechtgläubigkeit an, da es der Präfation darum geht, am katholischen Glauben „festzuhalten“, wenn der Priester als „Lehrer der Völker“ seiner missionarischen Sendung nachkommt.
In der Konstitution GS lassen sich acht Belegstellen ausfindig machen (Fußnote 6 zu GS 36; GS 40,4; 87,3; 88,3; 90,1.2.3). In Fußnote 6 zu GS 36 wird auf die Dogmatische Konstitution über den katholischen Glauben „Dei Filius“ des Ersten Vatikanischen Konzils verwiesen („Conc. Vat. I, Const. dogm. de fide cath., Dei Filius“); das „katholisch“ ist hier im Sinne der Denominationsbezeichnung „(römisch-)katholisch“ zu verstehen.
In GS 40 ist von der „katholischen Kirche“ („Ecclesia Catholica“ in GS 40,1) im Sinne der Konfession „(römisch-)katholisch“ die Rede, die das Engagement der nichtkatholischen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften dahingehend wertschätzt, dass diese mit „dazu beitragen […], die Menschenfamilie und ihre Geschichte menschlicher zu machen“ (GS 40,3). Wie schon öfter ist das „Catholica“ hier groß geschrieben, schließt die mit Rom unierten Ostkirchen mit ein und ist somit „weiter“ zu verstehen als ein bloßes „katholisch“ im Sinne von „römisch“.
In GS 87 spricht die Konstitution angesichts des Problems des globalen Bevölkerungswachstums von der Notwendigkeit „katholischer Sachverständiger“ („periti catholici“ in GS 40,2), die erforderlich sind, sich dieser Problematik in angemessener und moralisch verantworteter Weise zu widmen. Das „catholici“ ist hier im Sinne der Denominationsbezeichnung („römisch)-katholisch zu lesen.
GS 88 spricht vom „Handeln der Katholiken“ („actione catholicorum“ in GS 88,3), das „catholici“ ist hier im konfessionellen Sinne gebraucht, und meint damit das notwendige karitative Engagement der Kirche für Arme und Benachteiligte, aber auch Möglichkeiten kirchlicher Entwicklungshilfe in Ländern, in denen die Ärmsten der Armen leben.
GS 90 spricht den „katholischen Verbänden“ („consociationes catholicae“, GS 90,1) – „catholica“ ist im Sinne der Konfession „(römisch-)katholisch“ zu lesen – eine gewichtige Rolle bei der Förderung der internationalen Zusammenarbeit zu, da sie mittels ihrer Aktivitäten den für „Katholiken“ („catholicis“ in GS 90,1, konfessionell zu lesen) „angemessenen weltweiten Sinn“ (GS 90,1) ausprägen und fördern. Die „Katholiken“ („catholici“ in GS 90,2) – wiederum im konfessionellen Sinne gebraucht – werden ausdrücklich aufgerufen, im Dienst für mehr internationale Solidarität gezielt auch Wege der ökumenischen Zusammenarbeit zu suchen und zu gehen und „mit allen nach wahrem Frieden dürstenden Menschen“ (GS 90,2) einen Beitrag zu mehr Gerechtigkeit und sozialem Frieden in der Welt zu leisten. Hierfür schlägt GS „die Schaffung eines Organs der weltweiten Kirche“ (GS 90,3) vor, das mit dafür Sorge tragen soll, dass die „Gemeinschaft der Katholiken“ („catholicorum communitatem“ in GS 90,3) – „catholici“ im konfessionellen Sinn zu lesen – ihren weltweiten Auftrag zu mehr Gerechtigkeit, Solidarität und Frieden unter den Völkern wahrnimmt und darin begleitet wird. Als ein solches Organ, das auf dem Boden von GS 90 handelt, ist der Päpstliche Rat „Justitia et Pax“ anzusehen, der auf die bischöfliche Interessengemeinschaft „Groupe de travail sur ‚Gaudium et spes’ art. 90“ zurückgeht und den Papst Paul VI. 1967 als Päpstliche Kommission gegründet hat.354