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2.Weitere Grundsätze

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14a) „in dubio pro reo“.. Noch ein Grundsatz ist für den Täter ganz wichtig, wenn sich Sachverhaltsfeststellungen nicht mehr oder nicht zweifelsfrei feststellen lassen: „Im Zweifel für den Angeklagten!“15 Nicht der Beschuldigte oder Angeklagte muss seine Unschuld beweisen, sondern umgekehrt muss ihm seine Schuld nachgewiesen werden. Das Gericht muss von seiner Schuld überzeugt sein (§ 261 StPO), bei Zweifeln ist er freizusprechen.

15b) Das Verbot der Doppelbestrafung.. „Ne bis in idem“ heißt der alte lateinische Grundsatz: Keine Doppelbestrafung! Keine erneute Bestrafung in ein und derselben Sache! Auch dieser Grundsatz hat Verfassungsrang (Art. 103 III GG), er verbietet aber nur eine Doppelbestrafung in derselben Sache durch deutsche Gerichte.16 Ein im Ausland verurteilter Deutscher ist vor einer nochmaligen Bestrafung in Deutschland nicht geschützt. Nach § 51 III wird aber die ausländische Strafe angerechnet.

Strafrecht für Polizeibeamte

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