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1.Unterscheidung von Tatbestand und Rechtsfolge

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19Die einzelnen Delikte im BT des StGB werden üblicherweise als Straftatbestände bezeichnet. So meint man beispielsweise mit dem Tatbestand des Diebstahls den § 242 in seiner Gesamtheit. Davon zu unterscheiden ist der Tatbestand im engeren Sinne, der die einzelnen typischen Merkmale enthält, die den Unrechtsgehalt des jeweiligen Delikts charakterisieren („Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in rechtswidriger Zueignungsabsicht“ beim Diebstahl). Nicht zum Tatbestand in diesem engeren Sinne gehört die eigentliche Rechtsfolge („wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“ § 242 I). Jeder Straftatbestand ist nach dieser Struktur aufgebaut: Wer X tut, wird mit Y bestraft. So lautet § 223 I: „Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Ein weiteres Beispiel ist die Freiheitsberaubung (§ 239 I): „Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Was jeweils vor dem Komma steht, ist der eigentliche Tatbestand, was nach dem Komma steht, ist die Rechtsfolge. Leider folgt das StGB nicht durchgängig diesem Strukturprinzip, wie auch sonst gelegentlich Systemungenauigkeiten oder doch zumindest mangelnde Sprachdisziplin zu beobachten sind. Ein Beispiel dafür ist die Beleidigung (§ 185). Die Vorschrift lautet: „Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe […] bestraft.“ Natürlich kann „die Beleidigung“ selbst nicht bestraft werden, sie wird weder eine Geldstrafe bezahlen noch eine Freiheitsstrafe absitzen. Man müsste also diesen Straftatbestand nach dem oben genannten Prinzip zumindest in Gedanken umformulieren: „Wer eine andere Person beleidigt, wird […] bestraft.“ Nicht die Beleidigung, sondern die Person, die beleidigt hat, soll und kann bestraft werden. Hinzu kommt, dass § 185 keine Anhaltspunkte enthält, was unter einer Beleidigung zu verstehen ist. Wie so oft wird die Definition der Auslegung durch Rspr. und Rechtswissenschaft überlassen.

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