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2.Die Tatbestandsmäßigkeit

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20Die erste und zunächst wichtigste Voraussetzung der Strafbarkeit eines Menschen ist die Feststellung, ob der Tatbestand (im engeren Sinne) eines Delikts durch sein Verhalten erfüllt worden ist, im Folgenden Tatbestandsmäßigkeit genannt. Diese folgt unmittelbar aus dem Gesetzlichkeitsprinzip, welches besagt, dass ein menschliches Verhalten nur dann bestraft werden kann, wenn das verbotene Tun in einem Gesetz vor der Tat deutlich beschrieben wurde. Den speziellen Vorgang zur Überprüfung, ob im konkreten Fall der Tatbestand verwirklicht wurde, haben wir oben als Subsumtion bezeichnet. Der gesetzliche Tatbestand enthält zunächst objektive Merkmale. Das können deskriptive (beschreibende) oder normative (wertende) Merkmale sein. Der objektive Tatbestand beschreibt Merkmale, die das äußere (objektive) Erscheinungsbild der Tat bestimmen. Sie stellen die sinnlich wahrnehmbaren Vorgänge in der Außenwelt, in Abgrenzung der subjektiven Innenwelt (Vorstellung) des Täters dar. Im objektiven Tatbestand stehen Beschreibungen des Tatsubjekts (z. B. „wer“ = jedermann; Amtsträger, Arzt, Richter usw.), des Tatobjekts (z. B. Mensch, Sache, Kraftfahrzeug, Urkunde, Wohnung usw.) und der Tathandlung (z. B. töten, wegnehmen, täuschen, nötigen, herstellen, verfälschen usw.). Der subjektive Tatbestand beinhaltet dagegen innere Umstände, die dem psychisch-seelischen Bereich und der Vorstellungswelt des Täters angehören (Vorsatz, Absichten, Beweggründe, Motive). Nach heutiger Lehre können Tatbestände auch subjektive Merkmale enthalten wie bestimmte Motive (z. B. die Habgier beim Mord) oder Absichten (z. B. die Zueignungsabsicht beim Diebstahl). Nach der in diesem Lehrbuch vertretenen Ansicht gehört auch der Vorsatz als subjektives Merkmal bereits zur Tatbestandsmäßigkeit.

Strafrecht für Polizeibeamte

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