Читать книгу Strafrecht für Polizeibeamte - Elmar Erhardt - Страница 9
2.Die Aufgabe des Strafrechts
Оглавление2Wozu braucht man ein Strafgesetz und welchen Sinn und Zweck hat die staatliche Strafe? Dem Menschen sind von Natur aus gewisse Hemmnisse vor sozialschädlichem Handeln eingegeben, bei deren Überschreitung gesellschaftliche Sanktionen erfolgen. Die in archaischen Gesellschaften praktizierte Privatstrafe (z. B. die „Blutrache“) hat sich nach den Erfahrungen der bekannten Menschheitsgeschichte als nicht ausreichend erwiesen. Deshalb kann dem Interesse der menschlichen Gesellschaft an der Bewahrung ihrer Grundwerte und des Rechtsfriedens innerhalb der Gemeinschaft vielfach nur dadurch Rechnung getragen werden, dass die Rechtsordnung bestimmte sozialschädliche Verhaltensweisen in einem Strafgesetz bei staatlicher Strafe verbietet.5 Die Frage nach Sinn und Zweck der Strafe hat im Laufe der Strafrechtsgeschichte zu einer Reihe höchst unterschiedlicher Straftheorien geführt, in deren Zentrum Begriffe stehen wie Rache, Sühne, Vergeltung, Abschreckung, Generalprävention, Spezialprävention und Resozialisierung.6 Nachdem sich das deutsche Strafrecht auf keine Strafzwecktheorie festgelegt hat, gilt im StGB eine sog. Vereinigungstheorie, nach der unterschiedliche Aspekte in das Strafrecht Eingang gefunden haben. So ist der Maßstab für die Zumessung der Strafe gem. § 46 I Satz 1 die individuelle Schuld des Täters (Vergeltungsgedanke). § 46 I Satz 2 enthält dagegen spezialpräventive Kriterien, wenn vom „künftigen Leben des Täters in der Gesellschaft“ die Rede ist. Ziel der Bestrafung des Täters soll seine Resozialisierung, also seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft sein. Wenn § 47 I von der „Verteidigung der Rechtsordnung“ spricht, sind generalpräventive Gesichtspunkte enthalten.7 Damit ist aber die Diskussion um die richtige Strafzwecklehre sicher nicht abgeschlossen. Bei der Frage nach der Aufgabe des Strafrechts besteht dagegen heute weitgehend Einigung. Sie wird heute im Schutz der Rechtsgüter des Einzelnen und der Gemeinschaft vor sozialschädlichem Verhalten gesehen.8 Aus der Bindung an das Grundgesetz folgt die Aufgabe des Strafrechts, die elementaren Grundwerte des Gemeinschaftslebens zu sichern, die Erhaltung des Rechtsfriedens zu gewährleisten und das Recht gegenüber dem Unrecht durchzusetzen.9