Читать книгу Strafrecht für Polizeibeamte - Elmar Erhardt - Страница 19
3.Die Rechtswidrigkeit
Оглавление21Ein tatbestandsmäßiges Verhalten muss nicht automatisch strafbar sein, es kann vielmehr ausnahmsweise erlaubt sein. Das Recht kennt zahlreiche Erlaubnisnormen, die man auch Rechtfertigungsgründe nennt. Die bekanntesten sind Notwehr (§ 32), Rechtfertigender Notstand (§ 34) oder auch die vorläufige Festnahme (§ 127 StPO). Hat man im konkreten Fall die Tatbestandsmäßigkeit bejaht, verschafft dies im Normalfall ein Indiz dafür, dass die Tat auch rechtswidrig ist. Sicher ist die Feststellung der Rechtswidrigkeit aber erst, wenn man das Vorliegen eines ausnahmsweise eingreifenden Rechtfertigungsgrundes verneinen kann. Das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes ist eine Ausnahme von der Indizwirkung der Tatbestandsmäßigkeit. Rechtfertigungsgründe sind deshalb nur zu prüfen, wenn der Sachverhalt dazu besondere Anhaltspunkte liefert (z. B. eine Angriffs- oder Gefahrensituation). In Abgrenzung zum Straftatbestand nennt man die Rechtfertigungsgründe auch Erlaubnistatbestände (oder Erlaubnisnormen), da sie eigentlich verbotenes Verhalten (weil tatbestandsmäßig) ausnahmsweise erlauben bzw. rechtfertigen. Aus diesem logischen Verhältnis resultiert der Merksatz: „Die Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit.“