Читать книгу Strafrecht für Polizeibeamte - Elmar Erhardt - Страница 15
2.Auslegung und Subsumtion
Оглавление17a) Der Unterschied von Subsumtion und Auslegung.. Unter Auslegung versteht man die Klarstellung des Gesetzessinns bestimmter gesetzlicher Begriffe, um ggf. das Gesetz an die veränderten Bedürfnisse der Gegenwart anzupassen. Während die Auslegung den Bedeutungsgehalt von Rechtsbegriffen klarzustellen sucht,18 geht es bei der Subsumtion um die Anwendung des abstrakten Gesetzes auf einen konkreten Fall. Es wird dabei untersucht, ob der reale Sachverhalt unter die Rechtsnorm „passt“. Die Auslegung bezieht sich also auf den gesetzlichen Tatbestand, während die Subsumtion den konkreten Sachverhalt betrifft.
Diesen Unterschied möge folgendes Beispiel veranschaulichen:
A. tritt seinem alten Feind B. mit dem Fuß in den Unterleib. Ist der „beschuhte Fuß“ als „gefährliches Werkzeug“ i. S. d. § 224 I Nr. 2 anzusehen?
Der Blick in einen Strafrechtskommentar erleichtert die Auslegung des Begriffs „gefährliches Werkzeug“ und zeigt die in der Rechtsprechung gefundenen Vergleichsfälle: Hammer, Stange, Knüppel, Rasierklinge, Würgeholz, Stuhlbein, Bierkrug, Fahrradkette, brennende Zigarette usw.19 Nach h. M. ist „gefährliches Werkzeug“ jeder bewegliche Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen.20 Während die Auslegung die generelle Definition des Begriffs betrifft, geht es bei der Subsumtion um die Anwendung auf den konkreten Fall. Das Subsumtionsergebnis im Beispiel richtet sich nach der Art und damit der Gefährlichkeit des eingesetzten Schuhs. Hatte A. etwa einen weichen Filzpantoffel oder doch eher einen Springerstiefel an? Davon hängen letztlich die Gefährlichkeit und damit die Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung ab.
18b) Auslegungsmethoden.. In Rechtsprechung und Rechtswissenschaft haben sich vier Auslegungsregeln21 herausgebildet. Jede Auslegung beginnt beim Wortlaut des Gesetzes, wobei gefragt wird, ob der Wortlaut nach dem natürlichen und juristischen Sprachgebrauch eine bestimmte Interpretation des Rechtsbegriffs deckt (grammatische Auslegung). Ist der Wortlaut mehrdeutig, kommt als nächstes Hilfsmittel die Entstehungsgeschichte des Gesetzes in Betracht (historische Auslegung). Diese Auslegungsmethode orientiert sich an den Motiven des Gesetzgebers, an den Gesetzgebungsmaterialien und der rechtspolitischen Diskussion vor oder beim Gesetzgebungsverfahren. Die systematische Auslegung zieht den Systemzusammenhang mit anderen Rechtsnormen oder mit dem Gesetzesganzen in Betracht. Im Zweifel ist die objektiv-teleologische Auslegung entscheidend, wenn der Wortlaut nicht eindeutig ist, der Wille des historischen Gesetzgebers nicht zu ermitteln und dem Systemzusammenhang keine Orientierung zu entnehmen ist. Die teleologische Auslegung erforscht die „ratio legis“, den objektiven Sinn und Zweck des Gesetzes und seine besondere Schutzfunktion. Man unterscheidet ferner die extensive (weite) von der restriktiven (engen) Auslegung. So wird der Gewaltbegriff bei der Nötigung gemäß § 240 traditionell extrem weit ausgelegt, sodass die bloße Anwesenheit eines Menschen schon genügt, wenn dadurch beispielsweise der Straßenbahnverkehr blockiert wird. Dagegen müssen die Mordmerkmale des § 211 wegen der lebenslangen Freiheitsstrafe nach einer Vorgabe des BVerfG besonders eng, also restriktiv ausgelegt werden.