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4.Die Schuld

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22Auch eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige Tat ist noch nicht ohne weiteres strafbar. Darüber hinaus wird erst auf einer dritten Wertungsstufe, der Schuld, entschieden. Im deutschen Strafrecht gilt das in Art. 1 GG als Ausprägung der Menschenwürde verankerte Schuldprinzip: Bestraft werden kann nur jemand, der schuldhaft gehandelt hat. Auch auf dieser Deliktsstufe gilt eine Indizwirkung: Liegen die Deliktsstufen Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit vor, wird die Schuld indiziert, d. h. wer tatbestandsmäßig und rechtswidrig eine Straftat begangen hat, handelt im Normalfall auch schuldhaft. Während es bei der Rechtswidrigkeit um den Widerspruch zur Rechtsordnung geht, beinhaltet die Frage der Schuld die persönliche Vorwerfbarkeit. Schuld ist etwas Individuelles, etwas höchst Persönliches. Der Bundesgerichtshof hat schon sehr früh eine bis heute gültige Definition der Schuld gefunden: „Schuld ist Vorwerfbarkeit. Mit dem Unwerturteil der Schuld wird dem Täter vorgeworfen, dass er sich nicht rechtmäßig verhalten hat, dass er sich für das Unrecht entschieden hat, obwohl er sich rechtmäßig verhalten, sich für das Recht hätte entscheiden können.“22

Das Unrechtsurteil besagt nur, dass die Tat im Widerspruch zur Rechtsordnung steht, oder mit anderen Worten, dass sie rechtlich missbilligt wird. Die Frage der persönlichen Verantwortlichkeit des Täters ist damit noch nicht beantwortet. Bei der Schuld geht es darum, ob dem Täter die Tat ganz individuell und persönlich vorgeworfen werden kann, was nicht der Fall ist, wenn der Täter nicht persönlich verantwortlich ist, weil er beispielsweise seelisch so gestört ist, dass er das Unrecht der Tat nicht einsehen kann (§ 20). Diese Schuldunfähigkeit ist aber nicht der einzige Schuldausschließungsgrund. Die Schuld kann auch ausgeschlossen sein, wenn der Täter sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum (§ 17) befand, oder wenn zu seinen Gunsten ein Entschuldigungsgrund (z. B. entschuldigender Notstand nach § 35) eingreift.

Strafrecht für Polizeibeamte

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