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III.Rechtssicherheit: Bestimmtheitsgrundsatz und Vertrauensschutz 1.Bestimmtheitsgrundsatz

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Der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt vom Gesetzgeber eine inhaltlich klare und hinreichend bestimmte Regelung, die dem Normunterworfenen eindeutig vermittelt, was seine Rechte und Pflichten sind34. Das Bestimmtheitsgebot soll also die Verlässlichkeit des Rechts sicherstellen. Das Bestimmtheitsgebot ist im Grundgesetz nicht explizit festgeschrieben. Der Bestimmtheitsgrundsatz gilt aber einfachgesetzlich für alle Einzelakte der vollziehenden Gewalt gem. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Für den Bereich des Strafrechts besteht indes eine explizite grundgesetzliche Regelung, Art. 103 Abs. 2 GG (Nulla poena sine lege scripta, stricta, praevia). Diese besondere Regelung lässt sich damit rechtfertigen, dass Strafmaßnahmen besonders intensive Eingriffe des Staates in die Rechtssphäre des Bürgers bewirken. Es sind recht strenge Anforderungen an die Bestimmtheit von Strafnormen zu stellen.

Außerhalb des Strafrechts hat das Bestimmtheitsgebot keine besondere Bedeutung in der Rechtspraxis. Insbesondere ist mit dem Bestimmtheitsgrundsatz die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe auf Tatbestands- und Rechtsfolgenseite vereinbar. Dies ist auch erforderlich. Die Vielgestaltigkeit des Lebens kann durch abstrakt-generelle Regelungen, wie sie Gesetze darstellen, nicht stets eindeutig erfasst werden. Ansonsten wären Gesetze „zu spät“ oder es gäbe „zu viele“.

Unbestimmte Rechtsbegriffe sind dadurch gekennzeichnet, dass ihre Auslegung mehrere Ergebnisse zulässt. Dies kann der Gesetzgeber bewusst zugelassen haben, um der Verwaltung Spielräume für ihre Einzelfallentscheidungen zu gewähren. Gesetzestechnisch geschieht dies durch Verwendung sog. unbestimmter Rechtsbegriffe und/oder der Einräumung von Ermessen in einer Norm. Bei der Verwendung dieser Ausdrücke ist zu beachten, dass juristische Normen zumeist konditional („wenn – dann“) angelegt sind: Wenn der Tatbestand T gegeben ist, ergibt sich die Rechtsfolge R. Begrifflich spricht man von unbestimmten Rechtsbegriffen nur auf der Tatbestandsebene einer Norm, während das Ermessen der Rechtsfolgenseite zugeordnet wird.

Hinweis: Die nachfolgend kleiner gesetzten Ausführungen sollten erst von fortgeschrittenen Studierenden gelesen werden.

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