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3.Erforderlichkeit
ОглавлениеEine Maßnahme ist erforderlich, wenn es kein milderes Mittel zur Zweckerreichung gibt, das gleich wirksam ist. Bei mehreren möglichen, gleich wirksamen Mitteln hat die Polizei dasjenige auszuwählen, das den Einzelnen und die Allgemeinheit am geringsten beeinträchtigen (§ 2 Abs. 1 PolG NRW). Zu beachten ist, dass „geringste Beeinträchtigung“ jeden Nachteil umfasst; auch bloße Unannehmlichkeiten für den Betroffenen oder der Ansehensverlust der Polizei als Allgemeinwohlbelang fallen darunter50.
Beispiel: Vor einer Ingewahrsamnahme nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW (Verhinderungs- bzw. Unterbindungsgewahrsam), ist stets zu bedenken, ob alternativ ein Platzverweis nach § 34 Abs. 1 PolG NRW als milderes, gleich wirksames Mittel in Betracht kommt.
Eine gesetzliche Ausnahme vom Grundsatz, dass stets das mildeste unter mehreren gleich geeigneten Mitteln zu wählen ist, enthält § 3 Abs. 2 S. 2 PolG NRW. Nach dieser Vorschrift ist dem Betroffenen auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern dadurch die Allgemeinheit nicht stärker beeinträchtigt wird. Der Betroffene darf danach auch ein Mittel wählen, das ihn objektiv stärker belastet51.