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2.Geeignetheit
ОглавлениеBei der Geeignetheit ist zu prüfen, ob die Befolgung der Anordnung den erstrebten Erfolg der Gefahrenabwehr zumindest fördert (insoweit ist ein „Schritt in die richtige Richtung“ ausreichend). Nicht erforderlich ist es, dass durch die Maßnahme der Erfolg verwirklicht wird. Nur von vornherein völlig unwirksame Maßnahmen sind rechtswidrig, nicht schon nur bedingt oder schlecht geeignete. In der Klausurbearbeitung stellt die Geeignetheit kaum ein Problem dar. Nur in wenigen Fällen sind eingehendere Ausführungen angebracht.
Beispiel: Es ergeht gem. § 34 Abs. 2 PolG NRW ein Aufenthaltsverbot gegen Angehörige der Drogenszene am Bahnhofsvorplatz. Die Maßnahmen sind in Bezug auf die betroffenen Personen nicht geeignet, die Drogenkriminalität zu bekämpfen. Es werden sich andere Plätze finden, an denen Süchtige sich versorgen und Dealer ihre Ware“ an den Mann bringen“ können. Allerdings sind Aufenthaltsverbote (vor allem an exponierten, vielfrequentierten Orten) zweckförderlich, um den (leichten) Zugang zu verbotenen Betäubungsmitteln zu erschweren und damit auch ein geeignetes Mittel zur Straftatenverhütung.
Zur Geeignetheit gehört auch, dass die polizeiliche Anordnung vom Betroffenen ausgeführt werden kann. Der Adressat muss die Möglichkeit haben, die polizeiliche Anordnung zu befolgen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Ausführung der angeordneten Handlung dem Betroffenen tatsächlich48 oder rechtlich unmöglich ist.
Beispiel:49 Vom Inhaber eines Tierheims, dessen im Freien gehaltene Hunde die Anwohner durch ihr Gebell stören, darf keine Maßnahme verlangt werden, die gegen das Tierschutzrecht verstößt.