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VI.Gerechtigkeit 1.Gerechtigkeit durch Verfahren

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Gerechtigkeit als Frage nach der einzig wahren und billigen Entscheidung für einen bestimmten Sachverhalt spielt im Recht nur eine untergeordnete Rolle. Nicht die gerechte Entscheidung steht im Fokus, sondern der Weg zur Entscheidung ist so zu gestalten, dass möglichst viele gerechte Entscheidungen produziert werden. Dies ist gerade auch Aufgabe des Rechtsstaatsprinzips und seiner Einzelausprägungen. Durch eine effektive Gewaltenteilung, unabhängige Richter, Rechtsbehelfe gegen alle staatlichen Maßnahmen, der Existenz von Freiheits- und Gleichheitsrechten, dem Grundsatz der Gesetzesbindung aller staatlichen Gewalt, dem Verhältnismäßigkeitsprinzip usw. werden Rahmenbedingungen aufgestellt, die gerechtes staatliches Handeln vorzeichnen.

Ein konkretes Beispiel um Gerechtigkeit durch Verfahren speziell im Strafprozessrecht herzustellen, ist der sog. Fair-trial-Grundsatz. Dieses Prinzip des fairen Strafverfahrens wird aus dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 103 GG abgeleitet und fächert sich in zahleiche Unterprinzipien auf, wie:

•Die Unschuldsvermutung. Diese besagt, dass der Beschuldigte einer Straftat bis zu seiner rechtskräftigen Verurteilung nicht als schuldig behandelt werden darf.

•Den Anspruch auf rechtliches Gehör. D.h., dass dem Beschuldigten die Möglichkeit eingeräumt werden muss, sich gegen den Tatvorwurf zu wehren und damit auf das Ergebnis der Ermittlungen Einfluss nehmen zu können (Recht auf Verteidigung). Hierzu ist erforderlich ihn von den gegen ihn bestehenden Verdachtsgründen zu unterrichten. Nur dann kann er den gegen ihn gerichteten Tatvorwurf beseitigen oder zu seinen Gunsten sprechende Tatsachen vorbringen.

Nemo-tenetur-Grundsatz (nemo tenetur se ipsum accusare). Der Beschuldigte kann stets selbst entscheiden, ob er von seinem Aussagerecht Gebrauch macht. Er kann auch zum Tatvorwurf schweigen und muss sich nicht selbst belasten, worüber er zwingend zu belehren ist.

•Grundsatz der Waffengleichheit von Ermittlungsbehörden und Beschuldigten. Damit sind effektive Verteidigungsrechte des Beschuldigten auch schon im Ermittlungsverfahren gemeint, wie das Recht Beweisanträge zu seiner Entlastung zu stellen und vor allem das Recht in jeder Phase des Verfahrens einen Verteidiger zu konsultieren, dem Akteneinsicht zu gewährleisten ist. Auch „Waffengleichheit“ setzt entsprechende Belehrungspflichten voraus, vgl. § 163a Abs. 4 i.V.m. § 136 StPO.

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