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1.Legitimer Zweck

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Legitime Zwecke ergeben sich im Polizeirecht aus der Wahrnehmung von Aufgaben der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung. Verfolgt die Polizei andere Ziele (z.B. „private“ Belange) als die in § 1 PolG NRW oder in § 163 StPO vorgegebenen, liegt ein Ermessensfehler vor (Ermessensmissbrauch) und die Maßnahme ist rechtswidrig. Das gilt auch dann, wenn die Maßnahme unter Verfolgung zulässiger Ziele rechtmäßig getroffen hätte werden können.

Beispiele: Ein Polizeibeamter will seiner geschiedenen Frau „eins auswischen“ und lässt daher ihr im Halteverbot stehendes Auto abschleppen.

Die Polizei geht gegenüber Urlaubern, die in rechtswidriger Weise zelten, nur deshalb vor, um auf diese Weise das heimische Hotelgewerbe zu beleben.

Ein längerfristiges Aufenthaltsverbot gegen Angehörige der Drogenszene am Bahnhofsvorplatz ergeht nicht zu Zwecken der Straftatenverhinderung, sondern nur aus Gründen der Verbesserung des „Stadtimages“.

Staatsrecht  für Polizeibeamte

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