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V.Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
ОглавлениеGanz wesentlicher Verfassungsgrundsatz ist das Übermaßverbot bzw. (in anderer Diktion) der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Abgeleitet wird der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Wesen der Grundrechte selbst47. Er gilt für alle drei Staatsgewalten.
Die Prüfung der Vereinbarkeit eines Gesetzes mit dem Übermaßverbot vollzieht sich regelmäßig in vier Schritten:
•Das grundrechtsbeschränkende Handeln muss einen legitimen Zweck verfolgen.
•Das zur Verfolgung dieses Zwecks eingesetzte Mittel muss zur Zweckverfolgung geeignet sein.
•Das grundrechtseinschränkende Handeln muss zur Zweckverfolgung erforderlich sein.
•Zuletzt muss im Rahmen der Angemessenheit (oder Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) ermittelt werden, ob Mittel und Zweck in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
Das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist das wichtigste Korrektiv, von dem sich die Polizei bei der Auswahl der Maßnahme leiten lassen muss, und auf das in § 2 PolG NRW klarstellend hingewiesen wird.