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IV.Effektiver Rechtsschutz

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Gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG steht jedem als besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips der Rechtsweg offen, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird44.

Hinweis: Die nachfolgend kleiner gesetzten Ausführungen sollten erst von fortgeschrittenen Studierenden gelesen werden.

Bei polizeilichen Maßnahmen, die sich überwiegend rasch erledigen, ist Rechtsschutz häufig nur nachträglich möglich, also wenn der Bürger bereits der polizeilichen Maßnahme hat Folge leisten müssen. Dann verbleibt nur noch das Begehr, dass festgestellt wird, dass die Maßnahme der Polizei rechtmäßig war. Gerichtlich verhindern lassen sich Vollzugspolizeiliche Maßnahmen – im Gegensatz zum ganz überwiegenden Teil der übrigen inneren Verwaltung – regelmäßig nicht. Vollzugspolizeiliche Maßnahmen sind aufgrund ihrer grundsätzlichen Eilbedürftigkeit „sofort vollziehbar“ (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). D.h., selbst wenn Rechtsmittel gegen sie eingelegt würden, dürfte die Polizei ihre Befehle mit Zwang durchsetzen. Dies ist eine Besonderheit bei vollzugspolizeilichen Maßnahmen, die so im übrigen Verwaltungsrecht nicht auftritt. Verwaltungshandeln ist generell durch Befehl und Zwang gekennzeichnet. Ergeht ein Verwaltungsbefehl, hat diesem der Bürger Folge zu leisten. Tut er dies nicht, kann der Befehl mit Zwangsmittel (z.B. körperliche Gewalt) durchgesetzt werden. Allerdings kann der Bürger die Zwangsanwendung verhindern, indem er Rechtsmittel (Widerspruch oder Anfechtungsklage) gegen den Verwaltungsbefehl einlegt. Dann kann der angegriffene Befehl nicht mehr vollstreckt, d.h. mit Zwang durchgesetzt werden, bis über die Rechtmäßigkeit des Befehls entschieden wurde. Dies bezeichnet man auch als „aufschiebende Wirkung“ von Widerspruch und Anfechtungsklage. Im Aufgabenbereich der Vollzugspolizei gilt dies allerdings, wie gesagt, wegen § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht und der polizeiliche Befehl kann zu Zwecken der effektiven Gefahrenabwehr sofort vollzogen werden.

Beispiele: A hat einen Schwarzbau errichtet. Die zuständige Behörde erlässt eine Abrissverfügung. Legt A dagegen Rechtsmittel ein, darf das Wochenendhäuschen solange nicht abgerissen werden, bis ein Gericht rechtskräftig geklärt hat, dass die Abrissverfügung rechtmäßig war. Anders dagegen im Recht der Vollzugspolizei. Kommt der Blockierer eines Castor-Transportes dem Platzverweis eines Polizeibeamten nicht nach, kann dieser – auch wenn er Widerspruch erhebt – bei Nichtbefolgen des Befehls weggetragen werden. Für den Betroffenen besteht dann lediglich die Möglichkeit vor dem Verwaltungsgericht feststellen zu lassen, dass die gegen ihn getroffenen polizeilichen Maßnahmen rechtswidrig waren.

Besondere Bedeutung hat der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes bei heimlichen polizeilichen Maßnahmen, wie einer Telekommunikationsüberwachung oder einer längerfristigen Observation. Hier ist Rechtsschutz nur möglich, wenn der Betroffenen – nach Abschluss der Maßnahme – auch über die gegen ihn durchgeführte heimliche Maßnahme informiert wird. Insoweit bestehen umfassende gesetzliche Benachrichtigungspflichten. Die Einhaltung dieser Vorschriften durch die Polizei ist von herausragender rechtsstaatlicher Bedeutung. Verstöße dagegen (die in der Praxis nicht selten zu beobachten sind45) sind von besonderer Relevanz und müssen durch ausreichende organisatorische Maßnahmen möglichst verhindert werden46.

Staatsrecht  für Polizeibeamte

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