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IV. Das „Dritte Reich“

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Während der Zeit des „Dritten Reiches“ wurde das Jugendstrafrecht zum einen weiterentwickelt, zum anderen demontiert. Um die allgemein als schädlich angesehenen kurzen Freiheitsstrafen vermeiden zu können, führte man – im Jahre 1940 zunächst auf dem Verordnungswege – den Jugendarrest ein[24] und schuf 1943 im Reichsjugendgerichtsgesetz die Dreigliederung der Rechtsfolgen in Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe. Mindestmaß der Freiheitsstrafe (sog. Jugendgefängnis) waren nun drei Monate (§ 5 I RJGG). Auch Jugendgefängnis von unbestimmter Dauer für Fälle des Bestehens von „schädlichen Neigungen“ wurde – zunächst durch eine Verordnung vom September 1941 – im Jugendstrafrecht verankert[25]. Die Strafrahmen des Allgemeinen Strafrechts verloren weitestgehend ihre Bedeutung für die Sanktionierung (§ 5 I 2. Hs. RJGG).

Als besonders problematische Neuerungen waren zu verzeichnen: Es wurde die Strafaussetzung zur Bewährung beseitigt. Die Altersgrenzen wurden aufgelockert, sodass in schweren Fällen auch Kinder unter 14 Jahren, wenn wenigstens 12 Jahre alt, bestraft werden konnten, falls „der Schutz des Volkes wegen der Schwere der Verfehlung eine strafrechtliche Ahndung fordert“ (§ 3 II S. 2 RJGG). Das Erwachsenenstrafrecht konnte auf Jugendliche, wenn als sog. „charakterlich abartige Schwerverbrecher“ eingestuft, angewendet werden. Die „Volksschädlings-VO“ brachte entscheidende Strafverschärfungen über das im JGG Geregelte hinaus. In § 1 II RJGG wurde die Geltung des Gesetzes auf Deutsche beschränkt; in anderen Normierungen fanden sich Regelungen zur Schlechterbehandlung bestimmter Volksgruppen (zB „Polenstrafrechts-VO“). Auch löste man im „Dritten Reich“ den Unterschied zwischen Strafrecht und Polizeirecht auf, weshalb durchaus unabhängig von einer richterlichen Anordnung die Unterbringung jugendlicher Straftäter in einem „Polizeilichen Jugendschutzlager“, dh Jugend-Konzentrationslager, erfolgen konnte.[26]

Teil I Einführung§ 2 Der Weg zu einem eigenständigen Jugendstrafrecht › V. Die Entwicklung seit 1945

Jugendstrafrecht

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