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I. Grundstruktur der Anwendung des JGG auf Heranwachsende

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§ 1 I JGG dehnt den persönlichen Anwendungsbereich des JGG auch auf die Heranwachsenden (18- bis unter 21-jährige) aus. Dies ist aber insoweit zu relativieren, als das JGG im eigentlichen Kern seiner Regelungen, dem zweiten Teil (§§ 3 – 104), sich nur mit den Jugendlichen befasst. Im 1953 eingefügten[1], sehr kurzen dritten Teil des JGG (§§ 105 – 112) wird bestimmt, inwieweit das für Jugendliche geltende Recht auch auf die Heranwachsenden anzuwenden ist.

Ohne Einschränkung gilt das Jugendstrafrecht für Heranwachsende nur bezüglich der Zuständigkeit der Jugendgerichte (§ 107 I iVm §§ 33 ff JGG). Schon für das Verfahren bei den Jugendgerichten gibt es Einschränkungen. Welche der Verfahrensvorschriften des JGG auch auf Heranwachsende anwendbar sind, ergibt sich zunächst aus § 109 I JGG, der bestimmt, welche Vorschriften für Heranwachsende immer gelten; § 109 II bestimmt ergänzend, welche Vorschriften des JGG zusätzlich anzuwenden sind, wenn der Richter gem. § 105 I JGG Jugendstrafrecht anwendet. § 112 JGG bringt zusätzliche Regelungen für Verfahren gegen Heranwachsende vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind.

Wesentliche Unterschiede gegenüber der Behandlung Jugendlicher ergeben sich insbesondere im materiellen Strafrecht. Der Heranwachsende ist stets voll strafmündig; eine Differenzierung nach der sittlichen und geistigen Reife wie gem. § 3 S. 1 JGG für die Jugendlichen gibt es für die 18- bis einschließlich 20-Jährigen also nicht. Größere Entwicklungshemmungen können nur nach den allgemeinen Regeln der §§ 20, 21 StGB (iVm § 2 II JGG) die Verantwortlichkeit ausschließen oder mindern. Allerdings spielt gem. § 105 I JGG der Reifestatus des Täters für die Sanktionsbestimmung eine bedeutsame Rolle.

Teil II Der Geltungsbereich des JGG§ 5 Die Heranwachsenden im Jugendstrafrecht › II. Die Anwendung des materiellen Jugendstrafrechts gem. § 105 JGG

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