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b) Erbfolge innerhalb der 2. und 3. Ordnung: Erbfolge nach Linien
ОглавлениеSind nur Erben der 2. und der 3. Ordnung vorhanden, so werden die Erben nach Linien bestimmt.
In der 2. Ordnung bildet jeder Elternteil des Erblassers mit seinen Abkömmlingen eine Linie. Jede Linie erbt zu gleichen Teilen. Auch hier greifen das Repräsentationsprinzip (§ 1925 Abs. 2 BGB) und das Eintrittsrecht (§ 1925 Abs. 3 BGB). Fällt eine Linie aus, so erbt der überlebende Teil alleine (§ 1925 Abs. 3 Satz 2 BGB).
Beispiel 1: Der kinderlose Erblasser wird zu gleichen Teilen von seiner Mutter bzw. der mütterlichen Linie (Abkömmlinge der Mutter = Geschwister bzw. Halbgeschwister des Erblassers) sowie von seinem Vater bzw. der väterlichen Linie (Abkömmlinge des Vaters = Geschwister bzw. Halbgeschwister des Erblassers) mit jeweils 1/2 beerbt.
Beispiel 2: Der kinderlose Erblasser, dessen Vater vorverstorben ist, wird mit 1/2 von seiner Mutter beerbt. Die andere Hälfte des Nachlasses fällt an die Abkömmlinge des Vaters (Geschwister des Erblassers) zu jeweils gleichen Teilen.
Beispiel 3: Der kinderlose 95-jährige Erblasser wird von seinem Bruder mit 1/2 sowie den beiden Kindern seiner vorverstorbenen Schwester (= Nichte/n und/oder Neffe/n) mit je 1/4 beerbt.
Auch in der 3. Ordnung gilt das Linienprinzip. Jeder Großelternteil bildet mit seinen Abkömmlingen eine Linie. Es sind vier Linien zu unterscheiden: zwei mütterlicherseits (Linie des Großvaters mütterlicherseits und Linie der Großmutter mütterlicherseits) und zwei väterlicherseits (Linie des Großvaters väterlicherseits und Linie der Großmutter väterlicherseits). Leben zur Zeit des Erbfalls die Großeltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen (§ 1926 Abs. 2 BGB). Hier greifen wiederum das Repräsentationsprinzip (§ 1926 Abs. 2 BGB) und das Eintrittsrecht (§ 1926 Abs. 3 BGB). Fällt eine Linie aus, so erbt der überlebende Teil alleine (§ 1926 Abs. 3 Satz 2 BGB). Lebt zur Zeit des Erbfalls nur noch ein Großelternpaar und hat das verstorbene Großelternpaar keine Abkömmlinge, so erben die anderen Großeltern oder ihre Abkömmlinge (§ 1926 Abs. 4 BGB).
Beispiel: Der Erblasser hinterlässt keine Kinder. Zum Zeitpunkt seines Todes lebt noch sein Großvater und dessen Tochter (= Tante des Erblassers). Das andere Großelternpaar ist ohne noch lebende Abkömmlinge vorverstorben. Hier wird der Erblasser von seinem Großvater mit 1/2 und dessen Tochter mit 1/2 beerbt.