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1. Voraussetzungen des gesetzlichen Erbrechts des Ehegatten
Оглавление Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten setzt voraus, dass
| die Ehe wirksam geschlossen wurde; |
| die Ehe durch den Tod eines Ehegatten beendet wurde; |
| das Ehegattenerbrecht nicht ausgeschlossen ist (§ 1933 BGB)4); |
| dass auf das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht nicht verzichtet wurde (§ 2346 Abs. 1 BGB); |
| dass keine Erbunwürdigkeit vorliegt i. S. des § 2339 BGB. |
Für die Berechnung des Erbteils des Ehegatten ist darüber hinaus zu bestimmen,
| welcher Ordnung die neben dem Ehegatten miterbenden Verwandten angehören (§ 1931 Abs. 1 BGB). |
| in welchem Güterstand5) die Eheleute zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers gelebt haben (§ 1931 Abs. 3 und Abs. 4 BGB). |