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1. Voraussetzungen des gesetzlichen Erbrechts des Ehegatten

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Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten setzt voraus, dass

die Ehe wirksam geschlossen wurde;
die Ehe durch den Tod eines Ehegatten beendet wurde;
das Ehegattenerbrecht nicht ausgeschlossen ist (§ 1933 BGB)4);
dass auf das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht nicht verzichtet wurde (§ 2346 Abs. 1 BGB);
dass keine Erbunwürdigkeit vorliegt i. S. des § 2339 BGB.

Für die Berechnung des Erbteils des Ehegatten ist darüber hinaus zu bestimmen,

welcher Ordnung die neben dem Ehegatten miterbenden Verwandten angehören (§ 1931 Abs. 1 BGB).
in welchem Güterstand5) die Eheleute zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers gelebt haben (§ 1931 Abs. 3 und Abs. 4 BGB).
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