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A. Einführung
ОглавлениеDas deutsche Erbrecht zeichnet sich dadurch aus, dass das gesamte Vermögen des Erblassers mit seinem Tod automatisch auf den oder die Erben übergeht (§ 1922 Abs. 1 BGB). Der Übergang des Vermögens als Ganzes, also des positiven und des negativen Vermögens, auf den oder die Erben wird als Universalsukzession oder als Gesamtrechtsnachfolge bezeichnet. Der Eintritt in die gesamten vermögensrechtlichen Positionen des Erblassers bedeutet, dass der oder die Erben etwa Eigentümer beweglicher und unbeweglicher Sachen, Inhaber schuldrechtlicher Forderungen etc. werden. Mehrere Erben bilden eine Gesamthandsgemeinschaft, sog. Erbengemeinschaft. Diese hat keine eigene Rechtspersönlichkeit1).
Eine Nachfolge in einzelne Vermögensrechte des Erblassers ist nicht möglich. Das Vermächtnis, durch das der Erblasser einen einzelnen Vermögensgegenstand einer bestimmten Person zuwenden kann, führt nicht zu einem automatischen Eintritt in die Rechtsposition des Erblassers, sondern begründet nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den oder die Erben (§ 2174 BGB).
Ausnahmsweise kommt es aber nicht zur Gesamtrechtsnachfolge, wenn es um Anteile an einer Personengesellschaft geht. Hier kommt es zu einer Sondererbfolge. Auch bei Erbhöfen nach der Höfeordnung wird der Hof unabhängig vom sonstigen Vermögen an einen Hoferben vererbt.
Der Übergang des Vermögens des Erblassers erfolgt automatisch sofort mit dem Erbfall, ohne Zutun des Erben von selbst (sog. Vonselbsterwerb)2). Ob der Erbe Kenntnis von dem Erbfall hat oder sogar gegen seinen Willen3) Erbe wird, ist unerheblich. So bedarf es für die Universalsukzession keiner Annahmehandlung des Erben oder eines behördlichen oder gerichtlichen Aktes. Dem Erbe obliegt die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten (§ 2046 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ihm bleibt es aber unbenommen, sich durch Ausschlagung der angefallenen Erbschaft wieder zu entledigen.