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2. Der „Voraus“ des Ehegatten und der sog. „Dreißigste“
ОглавлениеIst der Ehegatte gesetzlicher Erbe, so erhält er neben Verwandten der 2. Ordnung oder neben Großeltern außer seinem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör des Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke als Voraus (§ 1932 Abs. 1 Satz 1 BGB). Neben Erben der 1. Ordnung (Kinder und/oder Enkel des Erblassers) erhält der Ehegatte als gesetzlicher Erbe diese Gegenstände nur, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt (§ 1932 Abs. 1 Satz 2 BGB). Neben Erben entfernterer Ordnungen steht dem Ehegatten der Voraus uneingeschränkt zu.
Der sog. „Dreißigste“ gem. § 1969 BGB sichert den Familienangehörigen des Erblassers, die zum Zeitpunkt seines Todes zu seinem Hausstand gehört und von ihm Unterhalt bezogen haben, für die ersten 30 Tage nach dem Tod eine gesicherte Position gegen den Erben zu. Der sog. Dreißigste hat in der Praxis jedoch kaum Bedeutung.
Lernzielkontrolle
Multiple-Choice-Fälle (Nur eine Antwort ist jeweils richtig.)
Für die Lösungen und Hinweise zu den Aufgaben vgl. Kapitel K.
1. | Der unverheiratet gebliebene Anton Auer hinterlässt neben fünf Urenkeln, seine Schwester Sieglinde Auer und seine Cousine Cosima Cerny. Wer ist sein gesetzlicher Erbe? |
2. | Wilhelm Wünschel (W) war mit Wilma Wünschel, geb. Müller verheiratet, welche vor einem Jahr verstarb. Aus der Ehe stammen zwei Kinder: Sohn Sandro und Tochter Tanja, die Mutter von Drillingen ist. Kurz nach dem Tod seiner Ehefrau Wilma kam die gemeinsame Tochter Tanja ums Leben. Als Wilhelm Wünschel (W) aus Kummer über die beiden Todesfälle verstirbt, meint Sandro, dass er Alleinerbe des W geworden sei. Zu Recht? |
3. | Zora Zettel (Z) war ledig und kinderlos. Als sie verstirbt, leben noch folgende Verwandte: Eine Großmutter väterlicherseits, drei Cousinen väterlicherseits sowie die Großmutter mütterlicherseits. Wie stellt sich die gesetzliche Erbfolge dar? |