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a) Zugewinngemeinschaft

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Haben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, kann sich der Erbteil des Ehegatten gemäß §§ 1931 Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB pauschal um 1/4 erhöhen.

Der Ehegatte erhält damit folgenden Erbteil:

neben Erben der 1. Ordnung 1/2 (1/4 + 1/4);
neben Erben der 2. Ordnung 3/4 (1/2 + 1/4);
neben Erben der 3. Ordnung
sofern alle Großeltern leben 3/4 (1/2 + 1/4)sofern keine Großeltern leben 1/16)sofern einzelne Großeltern und Abkömmlinge von Großeltern leben 3/4 + 1/8 = 7/8.

Beispiel: Der Erblasser lebte mit seiner Ehefrau im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Er hatte keine Kinder. Neben der Ehefrau des Erblassers leben zum Zeitpunkt seines Todes noch sein Großvater und dessen Sohn (= Onkel des Erblassers).

Die gesetzliche Erbfolge stellt sich wie folgt dar: Die Ehefrau erbt als gesetzliche Erbin neben Großeltern (Erben 3. Ordnung) gemäß § 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB 1/2. In Fällen in denen der Güterstand durch den Tod des Ehegatten beendet wird, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal gemäß §§ 1931 Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB um 1/4, und zwar unabhängig davon, ob überhaupt ein Zugewinn erzielt wurde. An sich würde das verbleibende Viertel unter dem Großvater und seinem Abkömmling als den Erben der 3. Ordnung aufgeteilt, § 1926 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 BGB. Der Großvater und der Onkel des Erblassers würden jeder 1/8 erhalten. Es ist allerdings § 1931 Abs. 1 Satz 2 BGB zu beachten. Danach erhält der Ehegatte den Anteil, der nach § 1926 dem Abkömmling des einen Großelternteils zufallen würde. Danach stellt sich die Erbfolge wie folgt dar: Die Ehefrau erhält zu ihrem 3/4-Anteil noch 1/8, d. h. sie beerbt den Erblasser mit einem Anteil von 7/8, während der Großvater 1/8 erbt.7)

Zu dem dargestellten erbrechtlichen pauschalen Zugewinnausgleich kommt es nur, wenn der überlebende Ehegatte Erbe oder Vermächtnisnehmer geworden ist (§ 1371 Abs. 2 BGB).

Denkbar ist aber auch, dass der Ehegatte weder Erbe noch Vermächtnisnehmer wird. Dies kann sich aus einer entsprechenden Verfügung von Todes wegen des Erblassers aber auch aus einer Ausschlagung der Erbschaft durch den überlebenden Ehegatten ergeben (sog. taktische Ausschlagung). Auch in den Fällen, in denen der Ehegatte ausschlägt, stehen ihm der konkret zu berechnende güterrechtliche Zugewinnausgleich und der sog. kleine Pflichtteil zu (§ 1371 Abs. 3 BGB). Der sog. kleine Pflichtteil beträgt neben den Kindern des Erblassers 1/8, neben den Eltern des Erblassers 1/4 aus dem um die Zugewinnforderung bereinigten Nachlass.

Da es sich bei der Zugewinnforderung um eine Nachlassverbindlichkeit handelt, ist diese vorweg vom Nachlass in Abzug zu bringen. Dem nicht enterbten Ehegatten steht also ein Wahlrecht zu: Entweder der Ehegatte entscheidet sich für die erbrechtliche oder die güterrechtliche Lösung, wobei er bei letzterer den kleinen Pflichtteil erhält.

Beispiel: Eric Fröhlich (E) ist mit Eva Fröhlich (EF) im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Die Eheleute haben drei gemeinsame Kinder: Karl, Kevin und Klaus. Zum Zeitpunkt der Eheschließung verfügte E über kein nennenswertes Vermögen. Das Anfangsvermögen der EF belief sich auf 30.000 € und beträgt zum Zeitpunkt des Todes des E 50.000 €. Während der Ehe erwarb E ein Grundstück mit einem Wert in Höhe von 300.000 €. Sonstiges Vermögen haben die Eheleute nicht erworben.

Die erbrechtliche Situation stellt sich wie folgt dar:

Nach § 1931 Abs. 1 BGB wird EF neben den Abkömmlingen des E als Verwandten der 1. Ordnung Miterbin zu 1/4. Sodann ist der Güterstand festzuhalten. Hier lebten die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Über § 1931 Abs. 3 BGB, der auf § 1371 Abs. 1 BGB verweist, erhöht sich die Erbquote der EF um 1/4 als pauschaler Zugewinnausgleich (sog. erbrechtliche Lösung). Der Erbteil der EF beträgt 1/2 (Wert: 150.000 €)8).

Die übrige Hälfte wird unter den drei Kindern Karl, Kevin und Klaus gleichmäßig verteilt. Jedes Kind erbt demnach 1/6 (300.000 € · 1/6 = 50.000 €).

Schlägt die EF die Erbschaft gemäß § 1371 Abs. 3 BGB aus9), so kommt es zur sog. güterrechtlichen Lösung. Gesetzliche Erben des E sind seine drei Kinder mit einem Erbteil von je 1/3 (§ 1924 Abs. 1 und Abs. 4 BGB).

Zur Bestimmung des Anspruchs der EF ist der güterrechtliche Zugewinnausgleich gemäß § 1371 Abs. 3 BGB vorzunehmen. Dieser stellt sich wie folgt dar:


Darüber hinaus hat EF einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§§ 2303 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 1371 Abs. 3 BGB). Diesen kann sie ausnahmsweise trotz Ausschlagung verlangen. Nach herrschender Meinung ist gesetzlicher Erbteil allein die Quote des § 1931 Abs. 1 BGB, ohne dass die pauschale Erhöhung gemäß § 1371 Abs. 1 BGB berücksichtigt wird (sog. kleiner Pflichtteil)10). Damit kann EF als Pflichtteil 1/8 (1/2 von 1/4) des um den güterrechtlichen Ausgleichsanspruch bereinigten Nachlasses geltend machen:

Die Zugewinnausgleichsforderung ist als Nachlassverbindlichkeit in Form einer Erblasserschuld (§ 1967 Abs. 2 BGB) in Höhe von 140.000 € vom Nachlasswert in Höhe von 300.000 € abzuziehen, bevor die konkrete Pflichtteilsforderung, der erbschaftsteuerpflichtige Erwerb des Erben (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG) oder nachlassabhängige Vermächtnisse (Quotenvermächtnisse) berechnet werden11). Es verbleibt hier ein bereinigter Nachlass in Höhe von 160.000 €. Der Pflichtteilsanspruch der EF beträgt 20.000 € (1/8 von 160.000 €).

Nach der sog. güterrechtlichen Lösung erhält EF einen Zugewinn in Höhe von 140.000 € und einen Pflichtteil in Höhe von 20.000 €, insgesamt einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben in Höhe von 160.000 €. Vergleicht man dies mit dem Ergebnis bei Annahme der Erbschaft durch EF, so erhält EF nach der güterrechtlichen Lösung 10.000 € mehr.

Ob der überlebende Ehegatte sich für die Annahme der Erbschaft oder deren Ausschlagung entscheidet, ist von zahlreichen, insbesondere wirtschaftlichen Kriterien abhängig:

Die güterrechtliche Lösung ist überhaupt nur in Betracht zu ziehen, wenn der Zugewinn des verstorbenen den des überlebenden Ehegatten übersteigt (§ 1378 Abs. 1 BGB). Die güterrechtliche Lösung des Zugewinnausgleichs gemäß § 1371 Abs. 1 BGB kann für den überlebenden Ehegatten dann von Vorteil sein, wenn der Nachlass einen hohen Zugewinn umfasst. Gleichwohl ist auch bei hohen Zugewinnen die erbrechtliche Lösung meist interessanter, da es hier nur auf die Höhe des Nachlasses ankommt.
Im Fall der güterrechtlichen Lösung wird der Ehegatte nicht Mitglied der u. U. konfliktbeladenen Erbengemeinschaft. Ihm stehen stattdessen sofort fällige Zahlungsansprüche gegen die Erben zu. Es muss keine Teilungsreife des Nachlasses abgewartet werden.
Die Zugewinnausgleichsforderung geht Vermächtnissen, Auflagen und Pflichtteilsansprüchen im Rang vor (§ 327 Abs. 1 InsO).
Die güterrechtliche, rechnerisch genaue Ausgleichsforderung gehört nach § 5 Abs. 2 Alt. 2 ErbStG nicht zum steuerpflichtigen Erwerb im Sinne des Erbschaftsteuerrechts12).
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