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b) Gütertrennung

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Der Güterstand der Gütertrennung führt im Vergleich zur Zugewinngemeinschaft zu anderen Erbquoten. Gibt es neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder, so erben der Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen, § 1931 Abs. 4 BGB. Bei der Gütertrennung findet kein Ausgleich des Zugewinns statt. Statt des nicht um den pauschalen Zugewinnausgleich erhöhten gesetzlichen Erbteils von 1/4 erhält der Ehegatte neben einem Kind einen Erbteil in Höhe von 1/2 und neben zwei Kindern von 1/3. Bei mehr als drei Kindern beträgt die Erbquote des Ehegatten stets 1/4 gemäß § 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB.

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