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c) Erbfolge in der 4. Ordnung: Grad- oder Gradualsystem

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In der 4. Ordnung greift statt der Erbfolge nach Stämmen oder Linien das Gradsystem (§§ 1928 Abs. 3, 1929 BGB). Danach ist der gradmäßig nähere Verwandte zum Erben berufen. Die Verwandtschaft ist dem Familienrecht zu entnehmen. Der Grad der Verwandtschaft wird durch die Zahl der sie vermittelnden Geburten bestimmt (§ 1589 Satz 3 BGB).

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