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3. Erbrecht des Adoptierten
ОглавлениеBei dem gesetzlichen Erbrecht des vom Erblasser adoptierten Kindes ist zwischen der Adoption Minderjähriger und der Adoption Volljähriger zu unterscheiden.
Im Fall der Minderjährigenadoption hat das angenommene Kind ein gesetzliches Erbrecht sowohl gegenüber dem annehmenden Elternteil als auch dessen Verwandten, sog. Volladoption (oder Adoption mit starken Wirkungen).
Beispiel: Im Fall des Vorversterbens der annehmenden Mutter tritt der Adoptierte ebenso wie ein leibliches Kind ein und beerbt die Großmutter.
Die Verwandtschaftsverhältnisse des Adoptivkindes zu seiner Ursprungsfamilie erlöschen allerdings (§ 1755 BGB), so dass das Adoptivkind insofern kein gesetzliches Erbrecht hat2).
Bei der Volljährigenadoption hat das adoptierte Kind ein gesetzliches Erbrecht nur gegenüber dem Annehmenden, nicht gegenüber den Verwandten des Annehmenden (§ 1770 Abs. 1 BGB).
Beispiel: Der Angenommene beerbt seine Adoptivmutter. Da keine Verwandtschaftsverhältnisse zwischen dem Angenommenen und den Geschwistern der Annehmenden entstehen, beerbt er diese nicht.
Das angenommene Kind bleibt allerdings gegenüber seinen natürlichen Verwandten erbberechtigt (§ 1770 Abs. 2 BGB)3).