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2. Regelungen innerhalb der einzelnen Ordnungen a) Erbfolge innerhalb der 1. Ordnung: Erbfolge nach Stämmen
ОглавлениеGibt es Abkömmlinge des Erblassers (= Erben der 1. Ordnung), so ist der Grundsatz der Erbfolge nach Stämmen zu beachten. Jedes Kind des Erblassers bildet mit seinen Abkömmlingen einen eigenen Stamm (§ 1924 Abs. 3 BGB). Da Kinder des Erblassers zu gleichen Teilen erben (§ 1924 Abs. 4 BGB), gilt, dass die jeweiligen Stämme zu gleichen Teilen zu Erben berufen sind.
Beispiel: Der Erblasser hat vier Kinder. Damit ist von vier Stämmen auszugehen. Jeder Stamm erbt zu je 1/4.
Sind mehrere Stämme vorhanden, so findet innerhalb eines Stammes das Repräsentationsprinzip Anwendung (§ 1924 Abs. 2 BGB). Danach verdrängt der mit dem Erblasser am nächsten Verwandte eines Stammes die anderen Angehörigen seines Stammes. Er repräsentiert seinen Stamm.
Beispiel: Der Sohn des Erblassers repräsentiert seinen Stamm und verdrängt seine eigenen Kinder (Enkel des Erblassers) von der Erbfolge.
Ist dieser Repräsentant vorverstorben, dann geht sein Erbrecht auf seine eigenen Kinder (= Enkel des Erblassers) über. Das Erbrecht verbleibt dem Stamm und fällt auf die nachfolgende Generation, sog. Eintrittsrecht.
Beispiel: Der Sohn des Erblassers ist bereits vor dem Erblasser verstorben. In diesem Fall treten seine beiden Kinder (= Enkel des Erblassers) an seine Stelle.