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III. Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten bzw. des eingetragenen Lebenspartners
ОглавлениеDas gesetzliche Erbrecht der Verwandten wird beschränkt durch das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten des Erblassers bzw. eingetragenen Lebenspartners (Die Aufführungen zum gesetzlichen Erbrecht der Ehegatten können auf das gesetzliche Erbrecht des eingetragenen Lebenspartners übertragen werden). Mit anderen Worten: Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten geht dem gesetzlichen Erbrecht der Verwandten vor. Erst wenn das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten bestimmt ist, kann in einem zweiten Schritt das Erbrecht der Verwandten des Erblassers ermittelt werden. Den Verwandten fällt das zu, was kraft Gesetzes nicht an den Ehegatten geht. Hintergrund des Ehegattenerbrechts ist die Existenzsicherung des überlebenden Ehegatten, welche sich an den bisherigen Lebensumständen orientiert.